Pressemitteilung, 16.06.2014 - 08:58 Uhr
Perspektive Mittelstand
Botschaften von Jesus genießen als Texte Urheberrechtsschutz
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Urteil vom 13.5.2014, Az: 11 U 62/13, entschieden, dass auch religiöse oder spirituelle Texte, die aus aktiven Wachträumen stammen und aufgezeichnet werden, urheberrechtlich geschützt sind.
(PM) Saarbrücken, 16.06.2014 - Ein deutscher Verein hatte Textpassagen aus dem Buch "A Course in Miracles" ohne Genehmigung einer amerikanischen Stiftung, die die Nutzungsrechte an diesem Buch besaß, im Internet veröffentlicht. Der streitgegenständliche Text stammte von einer amerikanischen Professorin für Psychiatrie, die den Text in den 1960er Jahren in aktiven Wachträumen von Jesus von Nazareth empfangen habe und ihn in einem Buch niedergeschrieben hatte, das sie zum amerikanischen Copyright-Register angemeldet hatte.Die Stiftung klagte gegen den deutschen Verein auf Unterlassung ob und obsiegte Auch in erster Instanz vor dem Landgericht. Gegen diese Entscheidung legte der beklagte Verein Berufung ein.Entscheidung des OLGDer beklagte Verein argumentierte im Berufungsverfahren, dass der Text nicht urheberrechtlich geschützt sein könne, da die Professorin nicht Urheberin des Textes gewesen sein könne, da es sich um eine reine Niederschrift eines von Jesus vorgegebenen Textes gehandelt habe. Somit habe die Professorin lediglich als Gehilfin oder Schreibkraft ohne jeden individuellen persönlichen Gestaltungsspielraum, also als eine Art Werkzeug, fungiert.Das OLG lehnte im Ergebnis die Argumentation des Beklagten ab und wies die Berufung zurück.Die amerikanische Klägerin könne urheberrechtliche Ansprüche in Deutschland gegen den beklagten Verein geltend machen, da das Werk eines amerikanischen Staatsangehörigen auch in Deutschland Urheberrechtsschutz nach deutschem Urheberrecht aufgrund eines Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15.1.1892 genieße. Dies gelte auch unabhängig davon, ob das Werk in den USA noch Urheberrechtsschutz genieße (BGHZ 70, 268 - Buster-Keaton-Filme).Der Klägerin stehe auch ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz zu, da sie als Rechtsnachfolgerin die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von der Urheberin, der amerikanischen Professorin, erworben habe. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Professorin als Verfasserin des Textes nämlich auch Urheberin des Textes gewesen. Sie habe nicht lediglich als Gehilfin fungiert, sondern den nach dem Urheberrecht geschützten tatsächlichen Schaffensvorgang, den „schöpferischen Realakt“ (OLG, 13.5.14, Az: 11 U 62/13), selbst ausgeführt.Es sei allgemein anerkannt, dass auch Werke, die auf jenseitigen Inspirationen basierten, dem menschlichen Empfänger zuzurechnen seien. Bei dem rechtlich geschützten Vorgang des Erschaffens des Werkes, komme es nicht auf den geistigen Zustand des Werkschaffenden an. Danach könnten auch „Geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen Urheber sein“ (so das OLG, 13.5.14, Az: 11 U 62/13).Es komme auch nicht darauf an, ob das Werk letztendlich aufgrund metaphysischer Einflüsse entstanden sei, solange es von einem Menschen mit individuellem persönlichen Gestaltungsspielraum geschaffen worden sei.Die Entscheidung des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob es eine endgültige Entscheidung des BGH geben wird.FazitIn dieser Entscheidung wird deutlich, dass es im Urheberrecht ausschließlich auf den Realakt des Erschaffens eines Werkes und darauf ankommt, ob in dem Werk eine individuelle schöpferische Gestaltung zum Ausdruck kommt. Allerdings muss der betreffende Urheber bei einer tatsächlichen Rechtsdurchsetzung dennoch geschäftsfähig sein, was psychisch kranken Personen in der Regel verwehrt ist.


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