Pressemitteilung, 23.06.2009 - 16:56 Uhr
Perspektive Mittelstand
Biogasanlage in Penkun – Tausenden Anlegern drohen massive Verluste
(PM) , 23.06.2009 - KWAG: Fonds von Beginn an ohne realistische ChanceBremen, Hamburg, 23. Juni 2009. Etwa 5.500 Anlegern, die ihr Geld in die Biogasanlage „Penkun“ investiert haben, drohen beträchtliche Verluste. Sie haben sich mit insgesamt 100 Millionen Euro an der „GENO Bioenergie Leasingfonds Erste GmbH & Co. KG“ als Kommanditisten beteiligt. Mit dem Anlegerkapital wurde die „weltgrößte“ Biogasanlage finanziert. Den Anlegern versprachen die Fondsinitiatoren hohe Renditen von insgesamt 11 Prozent auf das eingesetzte Kapital per annum. Doch diese hohen Renditen ließen sich nicht realisieren, denn die Gründer hatten darauf gesetzt, höhere Einspeisevergütungen dadurch zu erlangen, dass man die Anlage nicht als eine Großanlage, sondern als 40 Einzelanlagen zu je 500 KW rechnet. Die Hauptidee bei der Biogasanlage in Penkun erweist sich nun als tückische Falle für die Anleger. Statt vieler kleiner Anlagen mit hohen Einspeisevergütungen kann nur eine Großanlage mit deutlich niedriger Einspeisevergütung berechnet werden – Umsatz und Renditen sinken. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jan-Henning Ahrens von der Kanzlei KWAG: „Investitionen in „Öko-Fonds“ sind gegenwärtig sehr beliebt bei Initiatoren und Anlegern. Gleichwohl sind diese Investments auch unter betriebswirtschaftlichen Aspekten zu prüfen. Der „Penkun-Fonds“ ist vor diesem Hintergrund für die Anleger sehr problematisch“. Die Kanzlei KWAG ist spezialisiert auf den Bereich Kapitalanlage- und Bankenrecht. Zahlreiche Fälle von hoher öffentlicher Aufmerksamkeit wurden mit positiven Ergebnissen für ihre Mandanten abgeschlossen. Dem „Bioenergie Fonds“ droht nun das Aus, weil die prospektierten Renditen, die sich letztlich aus Einspeisevergütungen in das öffentliche Stromnetz errechnen und sich unter anderem nach der Größe der Biogasanlage richten, nicht erreicht werden können. Die Anrechnung von 40 Kleinanlagen anstatt einer großen könnte eine Umgehung der Regelungen aus dem „Energie-Einspeisegesetz“ (EEG) darstellen. Denn schon in der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf zu § 3 EEG in der Fassung 2004 heißt es unmissverständlich: „Die Regelung des Abs. 2 dient auch dazu, die dem Gesetzeszweck widersprechende Umgehung der für die Vergütungshöhe geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung in kleinere Einheiten zu verhindern. Dabei soll es darauf ankommen, ob die Stromerzeugung auf dem Einsatz gleichartiger Energieträger (d. h. der jeweiligen Arten von erneuerbaren Energien im Sinne dieses Gesetzes) beruht.“ (BGBL. 2004 I, S. 1918). Die NAWARO BioEnergie AG als Betreiberin der Biogasanlage in Penkun hatte aufgrund der Neuberechnung als Großanlage das Bundesverfassungsgericht angerufen, ist aber dort mittlerweile ebenso gescheitert wie auch vor der Clearingstelle für erneuerbare Energien. Es bleibt der Eindruck, dass die Betreiber von den eigentlichen Ursachen für den drohenden Verlust ablenken wollen. KWAG vertritt bereits Zeichner des Fonds und hält diese Taktik für bewusst gewählt, um potenziell verärgerte Anleger von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen abzuhalten: „Uns liegen Informationen vor, nach denen das gesamte Fondskonstrukt von Anfang an nicht funktionieren konnte. Dies liegt nicht nur in der Tatsache begründet, dass der Anlagenbegriff des EEG bewusst umgangen wurde, um eine höhere Einspeisevergütung zu erzielen, sondern auch darin, dass der für die Produktion des Biogases notwendige ‚Input’ von über 300.000 Tonnen Mais und Getreide jährlich in der Region gar nicht zu beschaffen war“, erklärt Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens. Darüber hinaus ist bereits das Konstrukt des Fonds undurchsichtig. Ahrens: „Nach unserer Prüfung fehlt es bereits an der Plausibilität des Prospektes: Bekanntermaßen sind die von der GENO Bioenergie I. errichteten Biogasanlagen an die NAWARO BioEnergie Park »Klarsee« GmbH, das dazugehörige Düngemittelwerk an die NAWARO BioDünger Werk »Klarsee« GmbH, beides Tochterunternehmen der NAWARO BioEnergie AG, verleast worden“. Hierbei weist der Prospekt die Besonderheit auf, dass darüber, ob die prospektierten Leasingraten von den Betreibern überhaupt erwirtschaftet werden können, keine belastbaren Aussagen gemacht werden. Bestens verdient haben im Gegensatz zu den Anlegern die Volks- und Raiffeisenbanken, die nach KWAG vorliegenden Dokumenten 7,00 bis 8,15 Prozent Provision für den Vertrieb erhalten haben. Diese Provisionen sind den Anlegern nicht offenbart worden, obwohl eine diesbezügliche Verpflichtung nach der Rechtsprechung des BGH besteht. „Die Kommanditanteile sind nach unserer Kenntnis über Raiffeisen- und Volksbanken vertrieben worden. Bei den uns zur Prüfung vorgelegten Vorgängen ist bereits festzustellen, dass eklatante Beratungsfehler im Hinblick auf die vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Vertriebs mehr als wahrscheinlich sind. Daneben besteht nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe eine Verpflichtung des Vertriebs, erhaltene Rückvergütungen, sogenannte Kick-Backs, offenzulegen. Darunter sind Provisionen zu verstehen, die der Vertrieb für die Vermittlung der Beteiligung erhält, die er dem Anleger aber nicht offenbart“, verdeutlicht Ahrens. „Wir suchen im Namen unserer Mandanten den Dialog mit der Fondsgesellschaft. Sollte dieser nicht von Erfolg gekrönt sein, bereiten wir erste Klagen bezüglich Schadenersatzforderungen vor“, erläutert Ahrens.