(PM) München, 25.09.2014 - Der Anstich des Münchner Oktoberfests veranlasst viele Unternehmen ihr Geschäftsfreunde auf die Wies‘n einzuladen. In der nachfolgenden Buchhaltung stellt sich für die Steuerpflichtigen dann regelmäßig die Frage, wie die Aufwendungen des Oktoberfestbesuchs steuerlich zu behandeln sind.
Als Voraussetzung sind bspw. zu nennen, dass die Höhe der Bewirtungsaufwendungen angemessen, d.h. nicht unüblich hoch sein dar. Darüber hinaus muss ein ordnungsgemäß ausgefüllter Bewirtungskostenbeleg vorliegen. Dies ist häufig leider nicht der Fall. Fehlt ein ordnungsgemäß ausgefüllter Bewirtungskostenbeleg, können die Bewirtungskosten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Denn für Bewirtungsaufwendungen gilt ebenso wie für Geschenke eine besondere Aufzeichnungspflicht.
Auf der Homepage
www.steuerberaterin-muenchen.com im Bereich der Infothek ist nun ein Artikel mit den wesentlichsten Informationen rund um Bewirtungskosten abrufbar. Der direkte Link zu dem Artikel lautet:
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