Pressemitteilung, 10.01.2018 - 09:02 Uhr
Perspektive Mittelstand
Bewertung des Pflichtteils in Testamenten und Erbverträgen
Ehepartner und Kinder haben auch dann einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn sie vom Erblasser im Testament nicht berücksichtigt wurden. Der Pflichtteil muss allerdings auch geltend gemacht werden.
(PM) Köln, 10.01.2018 - Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Aus unterschiedlichen Gründen muss das nicht im Sinne des Erblassers sein. Durch eine letztwillige Verfügung kann er die Verteilung seines Nachlasses selbst bestimmen und auch Personen als Erben einsetzen, die nach der gesetzlichen Erbfolge keinen Erbanspruch gehabt hätten. Der Ehepartner oder nahe Verwandte wie z.B. die eigenen Kinder haben aber auch dann einen Anspruch auf ihren gesetzlichen Pflichtteil. Zu den pflichtteilsberechtigten Personen zählen der Ehegatte, der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, die Kinder und unter Umständen auch die Eltern des Erblassers. Die vollständige Enterbung dieser Pflichtteilsberechtigten ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Die Bewertung der Höhe des Pflichtteils kann aber zu Schwierigkeiten führen. Der Pflichtteil beträgt zwar die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, dennoch kann die Berechnung problematisch sein, da der Wert des Nachlasses festgestellt werden muss. An diesem Punkt kommt es häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den testamentarisch eingesetzten Erben und den Pflichtteilsberechtigten, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Beim Barvermögen des Erblassers ist die Bestimmung des Pflichtteils noch unproblematisch, bei Immobilien und anderen Werten wird dies schwieriger und lässt sich unter Umständen nur durch ein Gutachten ermitteln.Für die Bewertung des Pflichtteils muss der Wert des Nachlasses festgestellt werden. Die Pflichtteilsberechtigten haben daher gegenüber den Erben einen Auskunftsanspruch über den Wert des Nachlasses und Anspruch auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Auf der anderen Seite können aber auch die Erben Auskunft von den Pflichtteilsberechtigten verlangen, ob sie noch zu Lebzeiten des Erblassers von diesem auf den Erbteil anzurechnende Zuwendungen erhalten haben. Trotz eines wirksamen Testaments oder Erbvertrags kann es bei der Berechnung des Pflichtteils zu Streitigkeiten unter den Erben kommen. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten und dafür sorgen, dass die letztwilligen Verfügungen des Erblassers rechtssicher umgesetzt werden. www.grprainer.com/rechtsberatung/private-clients/erbrecht.html


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