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Pressemitteilung

Bewertung der Testierfähigkeit

In Erbstreitigkeiten geht es häufig um die Frage, ob der Erblasser testierfähig war. Testierfähigkeit ist eine Voraussetzung für ein wirksam errichtetes Testament.
(PM) Köln, 20.03.2017 - Durch die Errichtung eines Testaments hat der Erblasser die Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge zu umgehen und seinen Nachlass unter Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen nach seinem Willen zu verteilen. Das kann dazu führen, dass die gesetzlichen Erben, wie Ehepartner oder Kinder, unzufrieden sind. Um das Testament anzufechten, wird in solchen Fällen ggf. auch die Testierfähigkeit des Erblassers angezweifelt. Das kann unter anderem dann eine Rolle spielen, wenn der Testierende beispielsweise an Demenz erkrankt war. Die Bewertung der Testierfähigkeit ist ein entscheidender Faktor, um festzustellen, ob ein Testament wirksam errichtet worden ist und die letztwilligen Verfügungen des Erblassers umzusetzen sind.

GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Grundsätzlich ist jede volljährige Person auch testierfähig. Allerdings muss sie in der Lage sein, die Bedeutung ihrer letztwilligen Verfügungen und ihre Auswirkungen zu erkennen. Für die Testierfähigkeit einer Person gibt es keine Abstufungen. Sie ist testierfähig oder sie ist es nicht.

Das bedeutet nicht, dass an Demenz leidende Menschen automatisch nicht mehr testierfähig sind. Auch hier gilt es, die Umstände bei der Errichtung des Testaments zu bewerten. Demenzkranke können die Bedeutung ihrer letztwilligen Verfügungen noch erfassen, wenn sie das Testament in einem "lichten Moment" erstellt haben. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich vom Vorliegen der Testierfähigkeit aus. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass diejenigen, die an der Testierfähigkeit zweifeln, nachweisen müssen, dass der Testierende nicht mehr testierfähig war. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Testamentserrichtung und nicht der Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

Derartige Erbauseinandersetzungen liegen in der Regel nicht im Interesse des Erblassers. Um sie zu vermeiden, kann er bei der Erstellung des Testaments einen Notar hinzuziehen oder sich auch von einem Arzt seine Testierfähigkeit bescheinigen lassen. Allerdings bietet auch dies keine endgültige Sicherheit.

Um Zweifel an der Testierfähigkeit auszuräumen, kann es daher ratsam sein, sich frühzeitig Gedanken über ein Testament zu machen und den Nachlass zu regeln. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte (www.grprainer.com/rechtsberatung/private-clients/erbrecht/testament-erbvertrag.html) können in Fragen rund um das Testament oder den Erbvertrag beraten.
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