Pressemitteilung, 20.05.2008 - 12:16 Uhr
Perspektive Mittelstand
„Betriebsmittel-Überlassung“
(PM) , 20.05.2008 - Der Bundsfinanzhof hat ein Steuersparmodell „abgesegnet“: Der Arbeitnehmer kann sich seinen Pkw vom Finanzamt mitfinanzieren lassen. Er „spart“ ganze 19% vom Anschaffungsneupreis (brutto). Bei einem Pkw mit einem Bruttopreis von 59.500 € macht das satte 9.500 € aus, so dass ihn der Wagen selbst nur 50.000 € kostet. Und das mit einem ganz einfachen „Trick“: Er überlässt seinem Arbeitgeber (z.B. einer GmbH) seinen eigenen Pkw. Das ist ein entgeltlicher Vorgang. Das Ganze spielt sich auf der Ebene der Umsatzsteuer ab: Durch diese Pkw-Überlassung wird der Arbeitnehmer selbst zum Unternehmer. Er kann daher dafür die im Bruttopreis enthaltene Umsatzsteuer (derzeit die genannten 19% aus den Anschaffungskosten) als Vorsteuer abziehen. Dergestalt können z.B. GmbH-(Gesellschafter)Geschäftsführer ihren „Schnitt machen“. Aber nicht nur diese, sondern jeder Arbeitnehmer. Und noch erfreulicher: Das Ganze gilt nicht nur für die Überlassung eines Pkw, sondern für die Überlassung von Betriebsmitteln generell. Sollte das Finanzamt dem widersprechen, kann auf das BFH-Urteil vom 11.10.2007 (Aktenzeichen V R 77/059) verwiesen werden, das die beschriebene Steuerspargestaltung ausdrücklich gebilligt hat. Doch ganz so „easy“, wie es auf den ersten Blick anmutet, ist das nicht, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung ein paar „Knackpunkte“ beachten müssen: Der Vertrag muss klarstellen, dass die Vermietung an den Arbeitgeber auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung des Arbeitnehmers erfolgt (und nicht auf diejenige des Arbeitgebers). Der Vertrag sollte auch abgekoppelt von dem Anstellungsvertrag geschlossen werden. Ferner muss der Mietzins marktüblich sein. Schließlich sollte ein vorrangiges Interesse des Arbeitgebers an dieser Gestaltung im Vertrag festgeschrieben sein, denn sonst droht im Rahmen der Einkommensteuer ein „Bumerang“: Einkommen- bzw. lohnsteuerlich könnte der Vorgang zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Ob der Bundesfinanzhof dieses Kriterium tatsächlich in Betracht ziehen würde, hat er noch nicht entschieden. Sollte Arbeitslohn zu bejahen sein, ist das Ganze ein Rechenexempel: Bringt der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Betriebsmittels mehr als die Besteuerung der daraus resultierenden Einnahmen als Arbeitslohn? Mehr zu diesem oder ähnlichen Themen finden Interessierte in der Zeitschrift „GmbH-Steuerpraxis“. Diese erscheint monatlich beim VSRW-Verlag Bonn. Ein Probeheft kann kostenlos und unverbindlich unter der Telefonnummer 0228-951240 oder per E-Mail bei buch@vsrw.de angefordert werden.