VOLLTEXTSUCHE
Pressearchiv
RUFIL CONSULTING GmbH
Pressemitteilung

Besteuerung der Dienstwohnung in Russland

(PM) Moskau, 18.11.2011 - Nicht selten stellen Unternehmen Ihren ausländischen Führungskräften in Moskau eine Wohnung kostenlos zur Verfügung. Dabei ist die steuerliche Behandlung der Mietausgaben nicht immer eindeutig und die Anrechnung auf die russische Gewinnsteuer nur unter gewissen Voraussetzungen möglich. Worauf dabei zu achten ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

Nach russischem Arbeits- und Steuerrecht ist es möglich, einem Mitarbeiter seine Arbeit auch in anderer Form als Geld, z.B. durch die Zurverfügungstellung einer Wohnung zu entgelten. Damit die Mietausgaben der Firma von der Gewinnsteuer abgesetzt werden können, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein.

Erstens: Dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Wohnung kostenlos zur Verfügung stellt, muss im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Und zweitens darf der Wert aller im Arbeitsvertrag vereinbarten geldwerten Vorteile 20% des Gehalts nicht übersteigen.

Wie wirken sich die Mietausgaben auf weitere Steuern aus?

Eine Wohnung, die ein Unternehmen seinem Mitarbeiter zur Verfügung stellt, ist ein geldwerter Vorteil, der steuerlich wie Geldeinkommen behandelt wird. Die Mietausgaben unterliegen damit der russischen Einkommenssteuer von 13% für Residenten bzw. 30% für Nichtresidenten.

Nur wenn die Mietausgaben nicht auf die Gewinnsteuer angerechnet werden, unterliegen sie auch der einheitlichen Sozialsteuer. Diese ist regressiv und beträgt je nach Höhe des Jahresgehalts des Mitarbeiters zwischen 26 und 2%.

Das russische Steuerrecht sieht also vor, dass die Ausgaben für eine Dienstwohnung unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewinnsteuer abgesetzt werden können. In der Praxis und vor allem bei der Steuerprüfung ist diese Frage jedoch strittig. Daher ist man unter Umständen dazu gezwungen, sein Recht einzuklagen.

Praxistipp: Wer bei der Abzugsfähigkeit der Mietausgaben von Anfang an auf Nummer sicher gehen will, kann eine offizielle Anfrage an das zuständige Steueramt stellen. Das Steueramt ist verpflichtet innerhalb eines Monats schriftlich zu antworten. Mit dieser schriftlichen Stellungnahme zu einem konkreten Sachverhalt in der Hand kann man einer Steuerprüfung ruhig entgegensehen und spart sich einen Rechtsstreit.
ANLAGEN
PRESSEKONTAKT
RUFIL CONSULTING GmbH
Herr Anton Schneider
Ul. Bolshaya Dmitrovka 23/1 6th floor
125009 Moskau
+7 -495-233 01 25
E-Mail senden
Homepage
ZUM AUTOR
�BER RUFIL CONSULTING

Wir helfen deutschen Unternehmen in Russland! Bei der Buchhaltung, bei den Steuererklärungen und bei weiteren Aufgaben im Bereich Finanzen und Bürokratie. Dadurch schaffen wir mehr Lebensqualität für unsere Kunden, Mitarbeiter und Investoren!
DRUCKEN| VERSENDEN | RSS-FEED |
SOCIAL WEB
PRESSEFACH
RUFIL CONSULTING GmbH
Ul. Bolshaya Dmitrovka 23/1 6th floor
125009 Moskau
Russland
zum Pressefach
Anzeige
PRESSEARCHIV
Anzeige
BUSINESS-SERVICES
© novo per motio KG