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Berliner A 100: Bundesverwaltungsgericht lässt die Rettung von Zauneidechsen zu

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich am 30. März 2012 erneut mit der Berliner A 100 beschäftigen. Der Planfeststellungsbeschluss für das bundesweit bekannte Infrastrukturprojekt stammt aus dem Jahr 2010 und mündete häufiger vor den Gerichten.
(PM) Potsdam, 17.05.2012 - Die Verlängerung der A 100 in Berlin zwischen dem Autobahndreieck Neukölln und der Anschlussstelle Treptower Park ist zugleich Politikum, Infrastrukturprojekt und Gegenstand von prominenten Gerichtsverfahren. Zur Ermöglichung der Verlängerung hat das Land Berlin am 29. Dezember 2010 einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluss erlassen.

Seitdem bestreiten ein Umweltschutzverein und mehrere private Betroffene bestreiten die Planrechtfertigung und bemängeln, dass die Planfeststellung wegen Mängeln der Verkehrsprognose auf einer fehlerhaften Abwägung beruhe. Mit einem Eilantrag und mehreren Klagen griffen sie das Infrastruktur an.

Mit Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Eilanträgen mit Beschluss vom 31. März 2011 stattgegeben und das Infrastruktur somit vorerst und bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gestoppt, weil das Interesse der Antragsteller am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zur Prüfung ihrer rechtlichen Einwände im Klageverfahren das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiege. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung der Baumaßnahmen bestehe nicht, da ein Baubeginn vor März 2012 ohnehin unwahrscheinlich gewesen sei.

Die Entscheidung

Nun konnte sich das Land Berlin durchsetzen. Am 23. März 2012 hat es beantragt, den ursprünglichen Beschluss des Gerichts vom 31. März 2011 zu ändern und damit das Absammeln und vorübergehende Halten von Zauneidechsen, die man im Trassenbereich antreffe, zu erlauben. Das Gericht erkannte u.a. an, dass die Maßnahme aus naturschutzfachlichen Gründen nur zu dieser Jahreszeit durchgeführt werden konnte. Ein Untersagen hätte das Infrastrukturprojekt - so sich spätere ihre Rechttmäßigkeit herausstellt - v.a. verzögert. Außerdem würden durch diese vorzeitigen Maßnahmen keine vollendeten Tatsachen geschaffen.

Möglich wurde diese Abänderung durch § 80 Absatz 7 der Verwaltungsgerichtsordnung. Damit wird dem Eilverfahren eine gewisse Flexibilität gegeben, auch eilig auf neue Umstände zu reagieren.

Rückschlüsse für Städte, Gemeinden und Investoren

Betrachtet man die drei wichtigsten Entscheidungen zu dem Infrasturkturprojekt im Zusammenhang, gemeint sind die Entscheidung vom 31. März 2011 (Stopp der Maßnahmen), vom 9. Februar 2012 (Stopp sogar von mittelbaren Maßnahmen) und nunmehr vom 31. März 2012 (Zulassung von mittelbaren Maßnahmen aus naturschutzrechtlichen Gründen), so darf man die Entscheidungshistorie nur auf den ersten Blick als verworren bezeichnen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der ersten Entscheidung den Sachverhalt weniger baurechtlich betrachtet, sondern vielmehr entschieden, dass ein Außervollzugsetzen dem Land Berlin weniger "weh tut" als wenn die Kläger vor vollendeten Tatsachen stünden. Das ist die Rechtslage im Eilverfahren.

In der zweiten Entscheidung ging es um eine ganz andere Frage. Nämlich wie weit das Verbot aus der ersten Entscheidung reicht. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass wenn ein Gericht ein Infrastrukturprojekt im Eilverfahren untersagt, damit auch das Verbot von mittelbaren Maßnahmen zum Vollzug des Projektes verbunden sind.

In diesem dritten Verfahren ging es nicht um die Reichweite des Verbots, hier hat das Bundesverwaltungsgericht seine Linie nicht aufgeweicht. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht die Reichweite seine Verbots vom 31. März 2011 selbst beschränkt, in dem es einen Beschluss nach § 80 Absatz 7 VwGO getroffen hat.

Im Ergebnis lässt sich also festhalten: Gerichtliche Untersagungen sind weit auszulegen, wobei die Möglichkeit besteht das gerichtliche Verbot einzuschränken, wenn dies vorher beantragt wird. Das Schicksal eines Infrastrukturprojektes liegt also von Beginn bis Ende der gerichtlichen Verfahren in den Händen der Gerichte.

Gemeinden, aber auch Investoren, die diese - hier nicht kritisierte - Fremdbestimmung vermeiden wollen, ist ein proaktiver Umgang mit diesem Thema anzuraten. Es gibt sehr wohl Möglichkeiten - auch im Verwaltungsrecht -, sich zu vertragen bevor man gestritten hat. Ein proaktiver Ansatz kann darin bestehen, zunächst die politischen Mehrheiten auszuloten, anschließend die Ängste aller Beteiligten freizulegen und dann diejenige rechtmäßige Lösung zu suchen, die die Schnittmenge zwischen Mehrheitsfähigkeit und Angstlosigkeit darstellt.

Fazit

Letztlich zeigt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Thema "streitbare Infrastrukturprojekte" nicht aus der Welt ist. Trifft auch nur ein Beteiligter Entscheidungen an den "Anderen" vorbei, führt dies zu Streit, der in nicht endend wollenden, kostspieligen Gerichtsverfahren mündet.

Die Entscheidungsträger haben wie immer die Wahl: Gerichtsbeschlüsse über Gerichtsbeschlüsse oder die Lösung im Vorfeld.
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