Pressemitteilung, 12.08.2015 - 12:42 Uhr
Perspektive Mittelstand
Bei Zahlungsverzug: Zinsen verlangen und richtig berechnen
Bremer Inkasso GmbH: Verzugszinsen stehen Gläubigern gesetzlich zu
(PM) Bremen, 12.08.2015 - Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, beantwortet die häufigsten Fragen rund um das Thema (Verzugs-) Zinsen:Ab wann kann man Verzugszinsen verlangen?„Ab dem Tag, an dem der Kunde mit der Zahlung der Rechnung in Verzug gerät, kann man Verzugszinsen sowie einen ggf. höheren (z. B. Zins-)Schaden geltend machen. In Verzug kommen kann ein Kunde 1. mit Zugang einer Mahnung des Gläubigers, in der dieser ihn zur Zahlung der fälligen Forderung auffordert. Ein Kunde kommt 2. in Verzug, wenn ein nach dem Kalender bestimmbarer Zahlungstermin überschritten wurde. Allerdings muss der Zahlungstermin zuvor vertraglich vereinbart worden sein. Allein die einseitige Angabe auf der Rechnung ist hingegen nicht ausreichend. Hier bedarf es dann keiner Mahnung. Und ein Kunde kommt 3. grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Zahlungsverzug, wenn es Geschäfte zwischen Unternehmern sind. Bei Verbrauchern gilt diese 30-Tage-Frist nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.“In welcher Höhe können Verzugszinsen verlangt werden?„Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen ist der Basiszinssatz. Seit 01.01.2015 und jedenfalls bis zum 31.12.2015 beträgt der Basiszinssatz -0,83%. Der Zinssatz, den man regelmäßig als Verzugszinsen auf Geldforderungen verlangen kann, beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr. (Für den Geltungszeitraum 01.01.2015 – 31.12.2015 also 4,17%.) Ein höherer Zinssatz gilt für Entgeltforderungen (also z. B. den Preis für Lieferungen oder sonstige Leistungen) bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern (also ohne Verbraucherbeteiligung) – hier beträgt er neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr. (Für den Geltungszeitraum 01.01.2015 – 31.12.2015 also 8,17%.).“Wie kann man Zinsen berechnen?Berechnung von Verzugszinsen – Beispiel: Unternehmer X hat einem Kunden Y (Verbraucher) Ware geliefert. Die Rechnung beträgt 500,- €. Im Vertrag war ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Erhalt der Ware vereinbart. Geliefert wurde am 29.06.2015. Fällig war die Rechnung daher am 13.07.2015. Da das nach dem Kalender bestimmbare Zahlungsziel vertraglich vereinbart war (s. o.), musste Unternehmer X nicht mahnen, um Y in Verzug zu setzen. X wartete noch bis zum 03.08.2015 auf einen Geldeingang und schickte Y dann eine Mahnung zzgl. der bis dahin angefallenen Verzugszinsen. Diese berechnete er nach einer Formel: K (500 €) x P (4,17) x T (21) : 100 (Prozentpunkte) : 360 (Tage pro Jahr/kaufmännisch) = Verzugszinsen, die Unternehmer X dem Kunden Y bisher berechnen darf. (K = 500,- € offene Hauptforderung, P = 5 Punkte [Y ist Verbraucher] über dem Basiszinssatz von -0,83, also 4,17) und T = 21 Verzugstage, 14.07.2015 – 03.08.2105) 500 x 4,17 x 20 = 41.700 : 100 : 360 = 1,16 € Verzugszinsen. Wurde vertraglich einen anderer Zinssatz vereinbart, kommt dieser zur Anwendung.“ Kann man nicht einfach mehr Zinsen verlangen, als gesetzlich erlaubt?„In der Frage liegt schon die Antwort. Etwas, was nicht erlaubt ist, darf man nicht einfach so tun – schlimmstenfalls droht hier sogar eine Strafbarkeit wegen Betruges."Ist es sinnvoll, die Höhe der Zinsen schon in den Geschäftsbedingungen zu vereinbaren?„Generell muss die Höhe der Zinsen nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt werden, da sie gesetzlich geregelt ist. Möchte man höhere Zinsen festlegen als die gesetzlichen, kann man das grundsätzlich tun. Allerdings bestehen hier insbesondere für Allgemeine Geschäftsbedingungen enge Grenzen: Nicht nur dürfen die festgelegten Zinsen nicht sittenwidrig hoch sein; die Vereinbarung darf auch nicht überraschend erfolgen oder den anderen Teil unangemessen benachteiligen. Vor allem gegenüber Verbrauchern dürfen die vereinbarten höheren Zinsen den typischerweise entstehenden Zinsschaden nicht übersteigen (was beim gegenwärtigen Zinsniveau wenig Spielraum lassen dürfte) und muss der Vertrag dem Schuldner ausdrücklich gestatten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.“Kann ich Verzugszinsen auch noch nachträglich berechnen?„Ja. In § 288 BGB heißt es, dass eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen ist. Verzugszinsen stehen einem also von Gesetzes wegen zu und können auch nachträglich noch gefordert werden.“Was tun, wenn der Kunde zwar die Hauptforderung begleicht, die Zinsen jedoch nicht?„Hier kann die eben gegebene Antwort noch einmal zitieren werden: Zinsen für eine Geldschuld während des Verzugs sind gesetzlich verankert. Daher darf man Verzugszinsen auch einfordern und ggf. auch vor Gericht geltend machen. Besser wäre es natürlich, man könnte sich außergerichtlich einigen. Unter Umständen kann hier eine Beratung und/oder Beauftragung eines Fachmannes wie Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen weiter helfen. Säumigen Zahlern selbst hinterher zu laufen, kostet Nerven, Zeit, Geld und Personal.“


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ÜBER BREMER INKASSO GMBH

Die Bremer Inkasso GmbH bietet ihren Kunden kompetente Beratung und juristische Unterstützung im Bereich des Forderungseinzugs. Bundesweit und international nehmen seit Jahren Industrie- und Handelsunternehmen, Handwerksbetriebe, Verlage, Banken, Steuerberater, Ärzte und auch Privatpersonen die Dienstleistung des Inkassounternehmens in Anspruch. Das 1984 von Bernd Drumann gegründete Einzelunternehmen ist seit 1996 unter dem Namen Bremer Inkasso GmbH tätig. Aktuell sind ca. 20 Mitarbeiter in der Firmenzentrale der Bremer Inkasso GmbH beschäftigt. Das Unternehmen bietet seinen Mandanten faire und transparente Konditionen. So wird bei Nichterfolg im vorgerichtlichen und gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren kein Honorar verlangt. Stattdessen wird lediglich eine nach der Hauptforderung gestaffelte Pauschale zwischen 10,00 EUR und max. 100,00 EUR sowie Auslagen berechnet. Die Sachbearbeitung bei der Bremer Inkasso GmbH erfolgt überwiegend durch speziell ausgebildete Volljuristen. Etwa 70 Prozent der erteilten Inkassoaufträge werden so schon vorgerichtlich erfolgreich abgeschlossen. Aufgrund qualitativ hoher Standards erhielt die Bremer Inkasso GmbH vom TÜV in 2010 das Zertifikat „Geprüftes Inkasso“ und ist zudem Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V.