Pressemitteilung, 03.12.2009 - 12:09 Uhr
Perspektive Mittelstand
Behinderungsbedingter Mehraufwand – Hilfe für Betroffene und deren Familien
Die in Euskirchen lebende Rechtsanwältin Astrid Maigatter-Carus informiert aktuell behinderte Menschen und deren Familien zum Thema Schadensersatz infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers.
(PM) Bonn,, 03.12.2009 - Andrea Moersdorf, geschäftsführende Inhaberin von Moersdorf Consulting, ist selbst Mutter einer behinderten Tochter, die wegen eines Arztfehlers viel zu früh in der 25. Schwangerschaftswoche geboren wurde und heute mehrfach behindert ist. Moersdorf führt zu diesem komplexen Thema das Interview mit Astrid Maigatter-Carus.Andrea Moersdorf: Frau Maigatter-Carus, Schadensersatz kann – nach erfolgtem und irreversiblem Schaden - für viele Betroffene und deren Familien wenigstens eine finanzielle Entlastung sein. Welche Informationen haben Sie für Interessenten, die darüber nachdenken, inwiefern sie aus dieser Möglichkeit schöpfen können?Astrid Maigatter-Carus:Der infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers in seiner Gesundheit beeinträchtigte Patient hat Anspruch auf Ersatz der Schäden, die ihm infolge der Fehlbehandlung entstanden sind. Hierzu zählt neben einem Anspruch auf Schmerzensgeld der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens.Andrea Moersdorf: Was verstehen Sie unter einem materiellen Schaden?Astrid Maigatter-Carus:Materielle Schäden sind die Vermögenseinbußen, die ursächlich auf die gesundheitliche Beeinträchtigung bzw. bleibende Behinderung zurückzuführen sind. Diese werden im Wege der Differenzrechnung ermittelt, d.h. ein Schaden ist gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde. Zum materiellen Schaden zählt z.B. auch der Erwerbsschaden, der jedoch keinen Mehrbedarf im eigentlichen Sinn darstellt und deshalb nicht Gegenstand der nachfolgenden Erörterungen sein soll.Andrea Moersdorf: Das klingt für den Laien kompliziert. Astrid Maigatter-Carus:Die Berechnung des Schadens ist eigentlich nicht sehr schwierig, nur sehr arbeitsaufwendig. Richtig ist, dass der juristische Laie nicht wissen kann, wie der Schaden zu berechnen ist. Ich bespreche deshalb mit meinem Mandanten im Vorfeld sehr eingehend, wie der Mehrbedarf ermittelt werden kann. Grundsätzlich ist vor jeder Berechnung folgendes zu beachten:Das Schadensersatzrecht gewährt dem Verletzten vorrangig Anspruch auf Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, oder auf Entrichtung des dazu erforderlichen Geldbetrages. Soweit die Herstellung nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist, hat der Ersatzpflichtige eine Entschädigung in Geld zu leisten. Der Herstellungsanspruch umfasst nicht lediglich – wie der Wortlaut vielleicht vermuten lässt - den Ersatz der Heilbehandlungskosten im engeren Sinne, sondern die Erstattung aller Aufwendungen, die der Erhaltung oder Verbesserung des körperlichen Zustands, der Linderung des Leidens oder der Befriedigung zusätzlicher Bedürfnisse dienen. Der Geschädigte kann z.B. die Kosten orthopädischer Hilfsmittel, einer Pflegekraft, einer Haushaltshilfe, für den Umbau der Wohnung und dergleichen ersetzt verlangen. Bei dauernden, immer wiederkehrenden Mehraufwendungen für die persönliche Lebensführung, die durch die fortwährende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens bedingt sind und nicht der Wiederherstellung der Gesundheit dienen, steht ihm auch Schadensersatz in Form einer Geldrente, der sogenannten Mehrbedarfsrente zu.Andrea Moersdorf: Wie verhält es sich denn mit der Schadensberechnung?Astrid Maigatter-Carus:Sie ist etwas aufwendiger gestaltet, wenn der Geschädigte zu Hause von Angehörigen gepflegt wird. Die Pflegeleistungen, die diese in der Regel unentgeltlich erbringen, dienen nicht der Entlastung des Schädigers. Der Schädiger hat diese Mühewaltung angemessen auszugleichen. Maßstab ist dabei eine marktgerechte Vergütung.Die Ermittlung des für den Geschädigten angefallenen Pflegeaufwandes erfolgt individuell und konkret. Er bemisst sich nicht nach einem abstrakten Beeinträchtigungssatz (Minderung der Erwerbsfähigkeit), sondern nach den tatsächlich erforderlichen Mehranforderungen.Andrea Moersdorf: Vielen Dank für Ihre detaillierten Ausführungen. Unsere Leser freuen sich bereits auf unser nächstes Gespräch, in dem Sie auf das Thema „Sachlicher Mehrbedarf“ eingehen.Abschließend Frau Maigatter-Carus, wo können sich interessierte Betroffene und Angehörige zu diesem komplexen Thema erkundigen?Astrid Maigatter-Carus: Die gesamte Informationsschrift zum Thema kann man bei mir kostenfrei anfordernRechtsanwältinAstrid Maigatter-CarusIrmelsgasse 50 - 53881 EuskirchenTel.: 0 22 55 / 950 960Fax: 0 22 55 / 950 961Mail: ra@maigatter-carus.dewww.maigatter-carus.de


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