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Pressemitteilung

Architektenrecht: Wie verbindlich ist die Schlussrechnung des Architekten?

(PM) , 22.07.2009 - Zu den in diesem Aufsatz verwendeten rechtlichen Fachbegriffen wird auf das Baurecht-Wörterbuch www.baurecht-woerterbuch.de/architektenrecht/ verwiesen.

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Eine Schlussrechnung ist einer abschließende Rechnung. Bezüglich ihrer Verbindlichkeit muss jedoch unterschieden werden, wer die Rechnung stellt:

Wird die Rechnung von einem Bauunternehmer gestellt, so ist damit kein Forderungsverzicht verbunden. Der Auftraggeber kann also nicht darauf vertrauen, dass der Unternehmer später keine weiteren Nachforderungen mehr stellt. Dies gilt sowohl für den BGB-Vertrag als auch für den VOB-Vertrag.

Stellt ein Architekt seine Schlussrechnung, so ist die Bindungswirkung höher. Allerdings hat der BGH über die Jahre seine ursprünglich strikte Haltung zu diesem Thema abgeschwächt, wie dies insbesondere in einer neuen Entscheidung vom 23.10.2008 - AZ: VII ZR 105/07; Planerrechts-Report 12/2008 zum Ausdruck kommt:

Ursprünglich erklärte BGH, "dass der Architekt nach Treu und Glauben an seine Schlussrechnung, die er in Kenntnis der für die Berechnung maßgeblichen Umstände erteilt hat, grundsätzlich gebunden ist. Ohne wichtigen Grund kann er von ihr nicht nachträglich zu seinem Vorteil abgehen, weil er sich andernfalls in Widerspruch setzen würde zu seiner der Schlussrechnung zu entnehmenden Erklärung, dass er mit ihr seine Leistung abschließend berechnet habe" (BGH Baurecht 1985,582).

Im weiteren Verlauf seiner Rechtsprechung gab der BGH seine strikte Haltung in dieser Frage auf. So erklärte er in seinem Urteil vom 5.11.1992 (NJW 1993,660): "Sofern in der Änderung der Schlussrechnung eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB (Treu und Glauben) liegt, ist der Architekt an seine Schlussrechnung gebunden. Das ergibt sich allerdings noch nicht aus der Erteilung der Schlussrechnung allein, setzt vielmehr eine umfassende Abwägung beiderseitiger Interessen voraus".

In der zitierten Entscheidung aus dem Jahr 2008 hat der BGH nun klargestellt, dass im Normalfall die Schlussrechnung des Architekten keine Bindungswirkung entfaltet. Dort hatte ein Architekt als Generalplaner die Erweiterung eines Produktionsgebäudes zu einem Pauschalhonorar von netto 850.000 € übernommen. Er stellte nach Erhalt der kompletten Schlusszahlung weitere Forderungen. Der BGH macht in dieser Entscheidung klar, dass die Bezahlung der Schlussrechnung allein keine Maßnahme sei, mit der sich der Auftraggeber schutzwürdig auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung berufen könne. Vielmehr müsse der Auftraggeber Gründe darlegen, die zeigen, dass er sich "in schutzwürdiger Weise durch vorgenommene oder unterlassene Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann".

Zusammengefasst wird man somit zu der Erkenntnis kommen müssen, dass auch bei Verträgen mit Architekten eine gestellte Schlussrechnung nur noch in Ausnahmefällen verbindlich ist.

Rechtsanwalt Dr. Olaf Hofmann, Lehrbeauftragter für Baurecht, München
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