Klage des Anwohners vor Verwaltungsgericht erfolgreich
(PM) Essen, 25.06.2012 - Die Pfähle stehen zwar schon seit Langem, in Betrieb gehen jedoch wird der Seil- und Klettergarten am Baldeneysee nun wohl nicht mehr. Am 14.06.2012 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einer Nachbarklage stattgegeben und die von der Stadt Essen im März 2009 erteilte Baugenehmigung aufgehoben (Az.: 5 K 1588/09).
Als Ort des sozialen Lernens, an dem Kinder- und Erwachsenengruppen Teamentwicklungsprozesse fördern und in der Natur Spiel und Spaß erleben könnten, sei ein Klettergarten zwar grundsätzlich begrüßenswert, betonte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung. Es komme jedoch darauf an, wo und wie es realisiert werden soll. Vor allem das Gebot der Rücksichtnahme müsse dabei berücksichtigt werden. Und im konkreten Fall habe die Stadt Essen, Betreiber und Genehmigungsbehörde zugleich, gegenüber dem unmittelbar angrenzenden Haus des klagenden Nachbarn die gebotene Rücksichtnahme vermissen lassen.
Vorgesehen waren zwei Kletterstrecken mit unterschiedlich hohen Masten, bis maximal 12 Metern, und eine Riesenschaukel (giant swing), die gleichzeitig von zwei Gruppen zu je 30 Personen genutzt werden sollten. „Die genehmigte Betriebsdauer von Montag bis Samstag von 8 bis 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr hätte bedeutet, dass täglich mehrere Hundert Menschen aus einer Höhe von bis zu 12 Metern direkt in die privat genutzten Räume und auch auf die unmittelbar angrenzende Terrasse hätten blicken können“, erklärt Dr. Andreas Koenen, Baurechtsspezialist in der Kanzlei KOENEN RECHTSANWÄLTE, die das Verfahren auf Klägerseite betreute. „Eine solche Zoosituation ist unzumutbar. Darauf haben wir die Stadt von Anfang an hingewiesen. Die Stadt hat die Bedenken jedoch ignoriert. Nach mehr als sechs Jahren hat das Verwaltungsgericht Gelsen-kirchen die Stadt Essen nun in ihre Schranken verwiesen.“
Im Jahre 2006 hatte der Kläger das unmittelbar angrenzende Nachbargrundstück erworben und das darauf befindliche denkmalgeschützte Haus, eine ehemalige Mühle, für mehrere Hunderttausend Euro in ein Zweifamilienhaus umgebaut. Die enormen Kosten beruhten vor allem darauf, dass die Stadt Essen dem Kläger mit der Baugenehmigung zahlreiche Auflagen auferlegte, bevor sie den Umbau als Erhaltungsmaßnahme eines das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäudes akzep¬tieren wollte.
Kaum waren die betroffenen Familien in ihr Haus eingezogen, ließ die Stadt Essen im Jahre 2007 das angrenzende Waldgelände roden und über die städtische Einrichtung „Grün und Gruga“ den Seil- und Kletterpark errichten. „Schon damals mussten die Nachbarn gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, da ‚Grün und Gruga‘ für diese Baumaßnahme keinen Bauantrag gestellt hatte“, so Dr. Koenen. „Ich kenne zahlreiche Fälle, in denen die Stadt Essen eine solche Ordnungswidrigkeit strikt geahndet hat. Stattdessen hat die Stadt Essen das ‚schwarz‘ errichtete Vorhaben jedoch zwei Jahre später genehmigt und damit legalisiert, obwohl der Flächennutzungsplan an dieser Stelle ‚Waldgebiet‘ vorsieht und der Klettergarten mitten im Landschaftsschutzgebiet ‚Baldeneyer Ruhrhang‘ liegt.“
Während der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung am 14.06.2012 darauf verwiesen hatte, dass er selbst beim Ortstermin von der Größe und der Nähe des Klettergartens zum Haus des Klägers „beeindruckt“ gewesen sei und demgemäß maßgeblich auf die Einsehbarkeit und die langen Betriebszeiten abgestellt hatte, geht die nun vorliegende Begründung darüber hinaus und bezieht die mit der Nutzung des Kletterparks einhergehenden Lärmbelästigungen in die Begründung mit ein. Die Immissionsprognose aus dem Jahre 2007 hätte keinen Zuschlag für Impuls- und Informationshaltigkeit berücksichtigt. Angesichts der in einem Hochseilgarten zu erwartenden auffälligen Pegeländerungen der Geräusche sowie dem bei zu erwartenden Zurufen durch Mitspieler und Trainer auftretenden Informationsgehalt wäre dies jedoch erforderlich gewesen. Schon ein Zuschlag von nur 3 dB(A) würde nämlich an Sonntagen zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes an einem der Immissionspunkte führen, ein Zuschlag von 6 dB(A) zu einer Überschreitung an beiden Immissionspunkten.
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