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News, 16.12.2005
Steuern und Recht
Freistellung von der Bauabzugssteuer
Jetzt Folgebescheinigung beantragen - viele Bescheinigungen verlieren zum 1.1.2006 ihre Gültigkeit!
Seit dem Jahr 2002 müssen Unternehmer, die Bauleistungen vergeben, bei Erhalt der Rechnung 15 % des Rechnungsbetrags einbehalten und ans Finanzamt abführen. Liegt eine Freistellungsbescheinigung vor, muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden (§ 48 Abs. 2 Satz 1 EStG). Viele dieser Bescheinigungen laufen jedoch zum 31.12.2005 aus.

Aus Sicht des leistenden Unternehmers: Erbringen Sie Bauleistungen für andere Unternehmer, müssen diese grundsätzlich 15 % der Rechnungssumme einbehalten, wenn und soweit diesen keine gültige Freistellungsbescheinigung von Ihnen vorliegt. Sie wiederum müssen Zeit investieren, um beim Finanzamt wieder an Ihr Geld zu kommen.

Weniger Zeit benötigen Sie für die Überprüfung ihrer Freistellungsbescheinigungen. Sind diese nicht für ein bestimmtes Bauvorhaben und ohne Zeitlimit ausgestellt, sollten Sie beachten, dass solche Freistellungen max. 3 Jahre gültig sind (BMF, Schreiben v. 27.12.2002, Az. IV A 5 – S 2272 – 1/20, Tz. 36).

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Praxis-Tipp:

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Um das Risiko des Steuerabzugs durch den Auftraggeber zu vermeiden, sollten Sie die Folgebescheinigung immer frühzeitig beim Finanzamt beantragen. Dies kann bereits bis zu 6 Monaten vor Ablauf der bisherigen Freistellungen geschehen.

Aus Sicht des Auftraggebers: Vergeben Sie Bauleistungen und sind Sie verpflichtet, Bauabzugssteuer einzubehalten und abzuführen, sollten Sie in den nächsten Wochen die Gültigkeit der Ihnen von Ihren Subunternehmern ausgehändigten Freistellungsbescheinigungen prüfen. Bezahlen Sie den vollen Rechnungsbetrag an den Subunternehmer, obwohl Ihnen im Zeitpunkt der Begleichung keine gültige Freistellungsbescheinigung vorlag, haften Sie schlimmstenfalls für den nicht einbehaltenen Steuerabzug.

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Praxis-Tipp:

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Verliert die Freistellungsbescheinigung Ihres Subunternehmers zum 1.1.2006 ihre Gültigkeit, bitten Sie diesen um eine Folgebescheinigung. Sollte diese nicht bis zum 1.1.2006 vorliegen, müssen Sie grundsätzlich 15 % des Rechnungsbetrags einbehalten und ans Finanzamt abführen.


Quelle/ Urheber dieses Beitrages:
Haufe Handbuch Steuern + Buchhaltung
Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co KG
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