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Pressemitteilung

Bargeldgewerbe nun endgültig im Fadenkreuz der Finanzverwaltung

Mit Urteil vom 25. März 2015 (Az. X R 20/13) hat der BFH entschieden, dass bargeldintensive Betriebe neben den Buchführungsunterlagen auch die Betriebsanleitung und Protokolle über vorgenommene Programmänderungen des Kassensystems vorzulegen haben.
(PM) München, 31.07.2015 - Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte nun die Sichtweise der Finanzverwaltung, dass bargeldintensive Betriebe neben den Buchführungsunterlagen auch die Betriebsanleitung und Protokolle über vorgenommene Programmänderungen des Kassensystems im Rahmen einer ordnungsmäßigen Buchführung vorzulegen haben und fällte damit ein bahnbrechendes Urteil, das für viele Ladenbesitzer unangenehme Folgen nach sich ziehen wird.

Prüft das Finanzamt einen Unternehmer und stellt dabei Unregelmäßigkeiten fest – sei es bei der Verbuchung von Einnahmen, bei fehlerhaften Aufzeichnungen oder dem Fehlen aufbewahrungspflichtiger Dokumente – sind Zuschätzungen vorprogrammiert. Bisher ungeklärt war jedoch, wie schwerwiegend der Buchhaltungsfehler ist, wenn die Programmieranleitung und die dazugehörigen Programmierprotokolle für Kassensysteme nicht vorgelegt werden können. Die Finanzverwaltung wertete dies als einen schwerwiegenden formellen Mangel, der zu einer Hinzuschätzung berechtigt, wogegen in der Literatur dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten wurden.

Wie etwa das Fehlen von Tagessummenbons bei Registrierkassen oder das Fehlen von täglichen Zählprotokollen und Kassenberichten bei offenen Ladenkassen stellt damit auch das Nichtvorhandensein der Programmierprotokolle einen schwerwiegenden Mangel der Buchhaltung dar. Nach Ansicht des BFH sei das Fehlen der Unterlagen zwar noch kein Beleg dafür, dass es tatsächlich zu Umsatz- und Einnahmeverkürzungen gekommen sei, aber es gäbe auch keine Gewissheit mehr darüber, dass dem nicht so sei.

Ein kleines Hintertürchen ließ der BFH jedoch bei seiner Entscheidung offen. Das Gewicht des Fehlers reduziert sich erheblich, wenn dargelegt werden kann, dass trotz Programmierbarkeit des Kassensystems eine Manipulation nicht möglich ist. Dies dürfte aber wohl nur bei der Verwendung eines Systems mit einem sogenannten Fiskalspeicher möglich sein.

Fazit: Auch mit der Anschaffung einer neuen „manipulationslosen“ Kasse kann bei künftigen Steuerprüfungen die Vergangenheit in der Regel nicht mehr geheilt werden. Für viele Ladenbesitzer und Geschäftsinhaber mit programmierbaren Kassensystemen die keine lückenlosen Programmierprotokolle oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen für ihre Kassensysteme vorlegen können, werden durch das Urteil nun unruhige Zeiten anbrechen.
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