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GoMoPa – Bankgarantien, nichts als heiße Luft?!

(PM) , 13.01.2009 - Bankgarantien brächten enorme Gewinne, behaupten Betrüger, die Banken böten sie aber nur einer ausgesuchten Kundschaft an. Aber sie könnten diese lukrativen Geschäfte auch vermitteln.

Bankgarantiegeschäfte, so erklären die Initiatoren dieser Betrugsvariante, seien eigentlich nur mit einem Kapitaleinsatz von mehreren Millionen Euro oder Dollar möglich. Doch es gäbe eine Möglichkeit für Kleinanleger, von diesen Geschäften zu profitieren: Sie könnten in einen Pool einzahlen und so gemeinsam die geforderte Mindestsumme erreichen und in den Handel mit Bankgarantien einsteigen. In diesem Zusammenhang fallen häufig Begriffe wie

– Prime Bank Standby Letter of Credit,

– Prime Bank Promissory Notes oder

– Prime Bank Guarantees,

mit denen der Anschein von Glaubwürdigkeit und Seriosität erweckt werden soll. Die Vertragsunterlagen sind in den meisten Fällen unverständlich und nicht plausibel, liegen häufig auch nur auf Englisch vor. Zudem sollen Anleger eine Vertraulichkeits- oder Quellenschutzvereinbarung unterschreiben, mit der sie sich verpflichten, Stillschweigen über die Geschäfte und alle Beteiligten zu wahren.

Nicht ganz aus der Luft gegriffen

Das Vertrackte dabei: Es gibt tatsächlich Bankgarantiegeschäfte. Vor allem im internationalen Wirtschaftsverkehr geben Banken abstrakte Zahlungsversprechen in Form von Akkreditiven oder Garantien ab. So sichert etwa ein Dokumentenakkreditiv die Zahlung eines Kaufpreises gegen Vorlage von Warendokumenten ab.

Außerdem geben Banken auch für Kunden Garantien gegenüber Dritten ab, die Begünstige vor Nichterfüllung vertraglicher Pflichten schützen. Eine Bietungsgarantie schützt den Auftraggeber für den Fall, dass der Bieter trotz Zuschlags in einer Ausschreibung den Vertrag nicht unterzeichnet. Banken in den USA vergeben Standby Letters of Credit. Sie entsprechen einer Garantie nach europäischem Verständnis, werden aber, da amerikanische Banken keine Bürgschaften oder Garantien abgeben dürfen, in Akkreditivform erstellt.

Die Rechte sind nicht übertragbar

Akkreditiv und Garantie sind vom Grundgeschäft unabhängig. Trotzdem kann längst nicht in jedem Fall ein Anspruch aus einer Garantie oder einem Akkreditiv geltend gemacht werden. Denn selbst, wenn die formellen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme vorliegen, scheitert nach gängiger Rechtsprechung der Anspruch oft am „Einwand des Rechtsmissbrauchs“. Das Recht auf Inanspruchnahme dieses Zahlungsversprechens ist nämlich grundsätzlich nicht übertragbar. Begründet wird dies damit, dass durch einen Gläubigerwechsel das Risiko missbräuchlicher Inanspruchnahme unzumutbar erhöht wird. Aufgrund der mangelnden Übertragbarkeit kann es daher auch kein Handel mit Akkreditiven oder Bankgarantien geben.

Im Übrigen stellen Banken ein derartiges Absicherungsinstrument nie ohne den Hinweis auf das Grundgeschäft zwischen den Handelspartnern aus. Eine Sicherung aus der Garantie oder dem Akkreditiv bezieht sich also immer nur auf dieses Grundgeschäft. Bei dem von den Betrügern vorgegebenen Handel mit Bankgarantien scheitert also eine Inanspruchnahme immer am „Einwand des evidenten Rechtsmissbrauchs“ – selbst wenn tatsächlich eine Garantie ausgestellt worden sein sollte.
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