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Pressemitteilung

Banken zur Zahlung von Schadensersatz wegen SWAP-Geschäften verurteilt

(PM) Regensburg, 02.02.2011 - Finanzkräftigen Bankkunden und auch Kommunen wurden von ihrer Hausbank im Laufe der vergangenen Jahre vermehrt strukturierte Finanzprodukte verkauft. Da die entsprechenden Kunden zu einem streng auserwählten Personenkreis zählen würden – so lautete meist der Köder der Banken, könne man ihnen zum Zweck der "Zinsoptimierung" sog. Zins-Swap-Verträge anbieten. Nicht selten führte dieses Privileg dazu, dass die Kunden hierdurch einen Verlust in Millionenhöhe erlitten. Bei mangelhafter Risikoaufklärung bleiben die Kunden jedoch nicht auf ihrem Schaden sitzen, die Chancen auf Schadensersatz stehen in diesen Fall gut.

Was sind "Swap-Verträge"?

Bei Swap-Verträgen handelt es sich um keine klassischen Kapitalanlageprodukte. Der sog. Swap (engl. "Tausch") ist ein Direktgeschäft zwischen Bank und Kunde, bei dem sich beide Parteien verpflichten, an festgelegten zukünftigen Zeitpunkten vertraglich genau definierte Zahlungsströme (sog. "Cash Flows") auszutauschen.

In der Regel wurden den Bankkunden Zins- und Währungsswaps verkauft: Bei einem Zinsswap verpflichtet sich beispielsweise die Bank, an den Kunden für eine gewisse Dauer (meist zwischen drei und zehn Jahre) Zinsen in Höhe eines festen Zinssatzes aus einem fiktiven Betrag zu zahlen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kunde, an die Bank einen Zinssatz zu zahlen, der sich aus komplexen und komplizierten Rechenmodellen und in Abhängigkeit der Kursentwicklung von Referenzzinssätzen im Interbankengeschäft ergibt. Finanzieller Gewinner dieses Vertrages ist derjenige, der während der vereinbarten Laufzeit an die andere Seite weniger zahlt als er erhält. Bei einem ebenfalls häufig vereinbarten "Cross Currency Swap" werden Zinszahlungen in verschiedenen Währungen getauscht und am Anfang und am Ende der Vereinbarung auch die Nominalbeträge.

Oft unzureichende Risikoaufklärung

Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei derartigen Produkten nicht nur um hochkomplizierte Konstruktionen handelt, sondern auch um höchst riskante Spekulationsgeschäfte, sind die Banken im Rahmen des Beratungsvertrages zu einer genauen Risikoaufklärung verpflichtet. Aufgrund der Hebelwirkung können Verluste um ein vielfaches höher ausfallen, als dies auf den ersten Blick vermutet wird.

Das Oberlandesgericht Stuttgart beispielsweise vertritt die Auffassung, dass es sich bei Swap-Verträgen um eine Art Glücksspiel handelt, bei der die Gewinnchancen der Bank einseitig zu Lasten des Kunden verschoben sind: Der Kunde tritt mit seiner persönlichen Zinsmeinung gegen komplexe Rechenmodelle auf Seiten der Bank an. Derartige Wetten zwischen Bank und Kunden gingen oft zulasten des Anlegers aus. Der Grund hierfür ist einfach: Die Banken haben die Spielregeln selbst festgelegt und dabei die Gewinnwahrscheinlichkeiten mit Hilfe komplexer Bewertungsmethoden, die auf unterschiedlichsten Wahrscheinlichkeitsmodellen beruhen, präzise durchkalkuliert. Der Kunde muss an diesem Spiel ohne das nötige Hintergrundwissen als Gegenspieler antreten. Gewinnchancen bestehen nur dann, wenn seine persönliche Prognose hinsichtlich der Zins- und Währungsentwicklung die Wahrscheinlichkeitsmodelle der Banken schlägt. Das OLG Stuttgart fasst dies zusammen, indem es feststellt, dass es ein Spiel ist "Zinsmeinung des Kunden gegen EDV-gestützte Wahrscheinlichkeitsberechnung der Bank".

Die Bank spielt stets dann mit unlauteren Mitteln, wenn sie dieses deutliche Informationsgefälle ausnutzt und den Kunden ohne exakte Aufklärung ins offene Messer laufen lässt. Der Anleger kann zurecht von seiner beratenden Bank erwarten, dass sie dieses Informationsdefizit durch Vermittlung all derjenigen Informationen ausgleicht, die den Anleger in die Lager versetzen, eine informierte Entscheidung über den Abschluss oder den Nichtabschluss des Geschäfts zu treffen.

Das OLG Stuttgart vertritt beispielsweise die Auffassung, dass die den Kunden häufig zur Verfügung gestellten Strategiepapiere und Präsentationsunterlagen zum Stichwort "Zinsoptimierung" eine grob vereinfachende und teilweise auch irreführende Darstellung der komplexen Problematik enthielten, und damit nicht als alleinige Aufklärungsgrundlage dienen konnten.

Anlegern, die derartige SWAP-Verträge mit Banken abgeschlossen haben, wird empfohlen, ihre Unterlagen von spezialisierten Rechtsanwälten dahingehend überprüfen zu lassen, ob und inwieweit konkret Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Wir konnten bereits für von uns vertretene Anleger erreichen, dass diese von ihren Zahlungsverpflichtungen befreit werden.
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