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BGH stoppt Zins-Casino

Erweiterte Beratungspflicht der Banken bei Zins-Swaps-Geschäften ++ Urteil des BGH vom 22.03.2011, Az. XI ZR 33/10 – „Zinswette“-Entscheidung
(PM) Augsburg, 25.11.2011 - In einem aktuellen Urteil des BGH entschied dieser, dass ein Kreditinstitut gesteigerte Beratungspflichten für hochkomplexe und riskante Finanzgeschäfte treffen. In dem am 22.03.2011 vom BGH entschiedenen Fall hatte ein mittelständisches Unternehmen mit einer Bank einen sog. Zins-Swap-Vertrag geschlossen. Hierbei handelt es sich um ein von der Bank konstruiertes Tauschgeschäft von zwei unterschiedlichen Zins-Zahlungsströmen, bei welchem – vereinfacht gesagt – eine Wette auf die künftige Zinsentwicklung abgeschlossen wird. Am Ende der Laufzeit ist der Gewinn des einen Vertragspartners immer identisch mit dem Verlust des anderen Vertragspartners.

Da das klagende Unternehmen nach Beendigung dieser Zins-Wette enorme Verluste erlitten hatte, machte es Schadensersatzansprüche gegen die Bank geltend, mit der Begründung, es sei nicht ordnungsgemäß über die Funktionsweise und Risiken eines solchen Finanzgeschäfts aufgeklärt worden. Der BGH stimmte der klägerischen Rechtsauffassung zu:

In Erweiterung seiner Rechtsprechung zur anleger- und objektgerechten Beratung verlangt der BGH, dass eine Bank vor Abgabe einer Empfehlung zum Abschluss eines komplizierten Finanzkonstrukts die Risikobereitschaft des Kunden erfragen muss. Er führt diesbezüglich aus, dass auch eine berufliche Qualifikation des Kunden für sich allein weder den Schluss auf dessen Kenntnis von den spezifischen Risiken eines solchen Geschäfts zulässt, noch Rückschlüsse auf dessen Anlageziele und Risikobereitschaft gezogen werden könne. Vielmehr müsse die beratende Bank bei hoch komplexen Finanzgeschäften gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand habe wie die beratende Bank. Nur dann sei es dem Kunden möglich, eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu treffen, ob er das angebotene Geschäft annehmen will.

Des Weiteren führt der BGH aus, bei einem Zins-Swap-Geschäft befände sich die beratende Bank in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt, der daraus resultiere, dass sie als Vertragspartner des Zins-Tauschgeschäfts auftritt. Hieraus folge, dass sie zum Einen ein eigenes Interesse am Ausgang der Zins-Wette habe, zum Anderen jedoch auf Grund des geschlossenen Beratungsvertrags mit dem Kunden verpflichtet sei, eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlung abzugeben. Aus diesem Grunde müsse der Kunde auch über den Umstand aufgeklärt werden, dass sich das Risiko, das der Kunde übernimmt, bei Abschluss des Zins-Swap-Geschäfts nach den Berechnungsmodellen der Bank wahrscheinlich realisieren wird.
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