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Pressemitteilung

BGH äußert sich erneut zur Kick-Back-Rechtsprechung

(PM) Augsburg, 25.11.2011 - In seinem Beschluss vom 09.03.2011 – Az. XI ZR 191/10 konkretisiert der Bundesgerichtshof nochmals seine Rechtsprechung zu Rückvergütungen. Der BGH arbeitet hier zunächst nochmals die rechtliche Unterscheidung zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen heraus: Innenprovisionen sind nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen demgegenüber dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Künde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Kapitalanlage zu empfehlen.

In diesem Zusammenhang stellt der BGH klar, dass als Quelle der Rückvergütungen nicht nur Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren in Betracht kommen, sondern jede Art von Provision. Entscheidend ist lediglich, dass Rückvergütungen – anders als Innenprovisionen – nicht im Anlagebetrag enthalten, also versteckt sind, so dass beim Anleger keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann.

Vielmehr ist maßgebend für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen, dass der Anleger ohne diese Aufklärung das besondere Interesse der beratenden Bank, gerade diese Kapitalanlage zu empfehlen, nicht erkennen kann. Dieses besondere Interesse entsteht jedoch unabhängig davon, aus welcher offen angegebenen Quelle die Rückvergütung hinter dem Rücken des Anlegers an die Bank fließt.

Aus diesem Grunde definiert der BGH in seinem Beschluss vom 09.03.2011 aufklärungspflichtige Rückvergütungen wie folgt neu. Solche „sind danach – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Angle entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anleger erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann.“

Des Weiteren bekräftigt der BGH nochmals seine Rechtsprechung, wonach ein freier, bankenunabhängiger Anlageberater nicht über Kick-Backs aufklären muss. Diese Unterscheidung rechtfertigt der BGH damit, dass der Kunde in der Regel davon ausgeht, dass – anders als bei Banken – eine solche Provision anfällt.

Abschließend werden die Grundsätze zur Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung nochmals bestätigt. Insofern streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, woraus sich eine Beweislastumkehr ergibt. Dies bedeutet, die aufklärungspflichtige Bank muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Rückvergütungen erworben hätte.

Diese Vermutung greift jedoch nicht ein, wenn sich der Anleger bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, es also nicht nur eine bestimmte Möglichkeit aufklärungspflichtigen Verhaltens gab. In diesem Zusammenhang stellt der BGH jedoch fest, dass davon jedenfalls bei Rückvergütungen geringen Umfangs nicht per se ausgegangen werden kann.
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