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Pressemitteilung

BGH - Wirksamkeit von Honorarbedingungen für freie Journalisten

Am 31. Mai 2012 erging in dem Rechtsstreit zwischen dem Axel-Springer-Verlag und dem Deutschen Journalistenverband in letzter Instanz das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH -Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10)
(PM) Saarbrücken, 16.07.2012 - Der Axel-Springer-Verlag (Beklagte) arbeitet auch mit freien Journalisten zusammen. Von diesen lässt er sich mit Text- und Bildbeiträgen beliefern. Die freien Journalisten wurden von der Beklagten seit 2007 stets auf Grundlage ihrer „Honorarregelungen Zeitungen“ und „Honorarregelungen Zeitschriften“ vergütet.

Der Deutsche Journalistenverband (Kläger) hielt einige Klauseln der zugrunde gelegten Honorarregelungen für unwirksam und hatte dem entsprechend die Beklagte auf Unterlassen der Verwendung dieser Klauseln in Anspruch genommen. Über das Landgericht und das Kammergericht Berlin ist der Streit nunmehr vor dem Bundesgerichtshof (BGH) entschieden worden.

Im Fokus der Entscheidung des BGH stand insbesondere die Klausel „Soweit … nicht anders vereinbart, hat der Verlag das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen …“.

Darüber hinaus war ein weiterer Streitpunkt die in den Verträgen enthaltene Vergütungsregel, wonach in dem vereinbarten Honorar bereits ein angemessener Anteil für die Einräumung der umfassenden Nutzungsrechte enthalten ist. Die letztgenannte Klausel hatte das Kammergericht Berlin (als Berufungsinstanz) für wirksam erachtet.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die umfassende Einräumung der Nutzungsrechte per se wirksam, die Vergütungsklausel hingegen unwirksam ist. Insbesondere sei die umfassende Einräumung der Nutzungsrechte vereinbar mit dem Schutzgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteiligen ist. Insofern sei § 31 Abs. 5 UrhG auch als Maßstab für eine Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ungeeignet, da es nach der Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG den Parteien grundsätzlich selbst überlassen ist, den Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte auszugestalten (Pressemitteilung des BGH Nr. 74/2012).

Die vertragliche Regelung zur umfassenden Einräumung der Nutzungsrechte regele im Übrigen auch eine der Hauptleistungspflichten des Vertrages, womit sie der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB entzogen sei.

Die Unwirksamkeit der eigentlichen Vergütungsklausel begründete der BGH letztlich mit einem Verstoß gegen das "Transparenzgebot" nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Hiernach sind solche Klauseln im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) unwirksam, falls diese für den Vertragspartner eine unangemessene Benachteiligung darstellen, was der Fall ist, wenn die Klauseln nicht klar und verständlich formuliert sind.

Der Verwender von Klauseln in AGBs muss die Rechte und Pflichten des Vertrags-partners darin möglichst klar, einfach und präzise festhalten (Urteil des I. Zivilsenats vom 31.5.2012 - I ZR 73/10 - Pressemitteilung des BGH Nr. 74/2012). Die Klauseln müssen, um dem Transparenzgebot zu genügen, auch wirtschaftliche Nachteile und Belastungen erkennen lassen, soweit dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW 99, 2279).

Vorliegend monierte der BGH hinsichtlich der Vergütungsklausel, dass daraus letztlich nicht klar hervorgehe, ob der Journalist für weitergehende Nutzungen eine gesonderte Vergütung erhalten soll. Die Klauseln differenzierten in dem Fall nach vertraglich beschriebenen Nutzungen, die "in jedem Fall" pauschal abgegolten sein sollten und darüber hinausgehenden Nutzungen, deren Vergütung sich danach richten solle, was zwischen Journalist und Verlag im Übrigen abgesprochen sei. Ob überhaupt und in welchem Fall der weitergehenden Nutzung ein Journalist somit eine weitergehende Vergütung verlangen kann, geht aus der Klausel folglich nicht hervor.

Letztlich urteilte der BGH, dass eine derartig pauschale Vergütungsregelung auch für alle weitergehenden Nutzungsarten sich häufig gerade nicht als angemessen darstellen dürfte und in Folge dessen zu einer nachträglichen Anpassung des Vertrages nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG führen müsse.

Gerade in Zeiten der Diskussionen um das ACTA Abkommen und die damit einhergehende Debatte um die angemessene Vergütung von urheberechtlichen Werken und geistig schöpferischen Leistungen stellt dieses Urteil des Bundesgerichtshofes noch einmal klar, dass geistige Leistungen, die urheberrechtlichen Schutz genießen und von denen die Verlage und andere Unternehmen leben, angemessen honoriert werden müssen.
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