Pressemitteilung, 05.05.2012 - 21:04 Uhr
Perspektive Mittelstand
BGH-Urteil bestätigt die Entscheidungsfreiheit des Vermieters
Auer Witte Thiel: Vermieter sind nicht verpflichtet von Mietern gewünschte Modernisierungen durchzuführen
(PM) München, 05.05.2012 - Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet sind, zur weiteren Modernisierung einer Immobilie bauliche Veränderungen vorzunehmen. Dieses Urteil begrüßen die Rechtsanwälte der Kanzlei Auer Witte Thiel und sehen darin eine Erhöhung der Rechtssicherheit in einer häufig auftretenden Frage zwischen Mieter und Vermieter. Im Urteil vom 14.09.2011 , VIII ZR 10/11 zum Fall „Gestattung der Modernisierung durch den Mieter“ wurde nun wieder vom Bundesgerichtshof Klarheit geschaffen: Ein Vermieter ist dementsprechend laut diesem Urteil weder dazu verpflichtet, eine von Mietern gewünschte Modernisierung durchzuführen, noch einem Wunsch der Selbstfinanzierung zuzustimmen.Solange vertraglich zwischen Mieter und Vermieter keine anderen Absprachen vereinbart wurden, liegt es im Ermessen des Vermieters, ob dieser die Modernisierung gestattet oder sie aus finanziellen Interessen verweigert. Dem Interesse des Mieters an zusätzlicher Annehmlichkeit muss laut Urteil kein Vorrang gewährt werden. Selbst, wenn der Mieter die Modernisierungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchführen möchte, muss der Vermieter nun nicht zustimmen. „Das Urteil bestätigt die Entscheidungsfreiheit des Vermieters über den Zeitpunkt von Investitionen in der eigenen Immobilie. Damit schafft der Bundesgerichtshof weitere Rechtssicherheit in einer wichtigen Frage, die sich häufig beiden Mietparteien stellt“, ziehen die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel ihr Fazit.Zusätzliche Informationen zu aktuellen Urteilen rund um das Miet- und Immobilienrecht werden von der Kanzlei Auer Witte Thiel unter www.auerwittethiel-mieturteil.de bereitgestellt und kommentiert.


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ÜBER ÜBER AUER WITTE THIEL

Die Kanzlei Auer Witte Thiel hat jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet Reiserecht und vertritt unter anderem eine der größten europäischen Kreuzfahrtgesellschaften. Die Kanzlei gliedert sich in zwei unterschiedliche Kompetenzbereiche: die Kanzlei für Forderungsmanagement und die Kanzlei für Wirtschaftsrecht. So sind die Rechtsanwälte von Auer Witte Thiel in den Kernbereichen Miet- und Immobilienrecht, Reiserecht, Presse- und Verlagsrecht, Verbraucherkreditrecht und Wettbewerbs/Markenrecht ebenso sachkundig und erfahren wie im gesamten Bereich des Forderungsmanagements.