VOLLTEXTSUCHE
Pressearchiv
WAGNER webvocat® Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Pressemitteilung

BGH - Online-Branchenverzeichnis und überraschende Entgeltklausel

Im Zeitalter des Web 2.0 stehen Streitigkeiten aufgrund von Geschäften im Onlinebereich immer öfter auf der Tagesordnung der Gerichte.
(PM) Saarbrücken, 10.09.2012 - Der Grundsatz, dass ein Vertrag lediglich aufgrund von Angebot und Annahme zustande kommt, gilt zwar ebenfalls im World Wide Web, wirft hier aber noch größere Probleme auf. Häufig kann diesbezüglich schon die Frage nach der Wirksamkeit des Vertrages bedenklich sein.

Mit diesem Problem der Wirksamkeit von Rechtsgeschäften im Onlinebereich befasste sich vor kurzer Zeit auch der BGH. In seinem Urteil vom 26. Juli 2012 (VII ZR 262/12) hatte der BGH zu beurteilen, ob eine Entgeltklausel für die Eintragung in ein Online-Branchenverzeichnis wirksam ist oder nicht.

Im vorliegenden Fall verlangte die Klägerin Zahlung der Entgeltforderung aufgrund der vertraglichen Einigung. Die Klägerin hatte dem Gewerbetreibenden ein Formular mit dem Titel "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" zugesendet. Dieses erweckte den Eindruck der kostenlosen Eintragung, wobei sich im Kleingedruckten Kosten versteckten. Der Beklagte füllte das Antragsformular wie gefordert aus und sendete es an die Klägerin zurück, ohne das Bewusstsein, dass er ein Angebot angenommen hatte.

Angesichts dieses Falles hatte der BGH zu beurteilen, ob es sich bei der unaufgeforderten Versendung von vorgefertigten Angeboten über die Eintragung in ein Online-Branchenverzeichnis um einen wirksamen Vertrag mit Angebotscharakter handelt.

Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang schon die Ausgestaltung der Entgelt-klausel des Formulars. Diese muss als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) bewertet werden und damit den Anforderungen einer AGB- Kontrolle nach den §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechen.

Diesbezüglich entschied der BGH, dass der Entgeltzusatz als überraschende Klausel im Sinne des § 305 c I BGB zu qualifizieren ist. Hiernach werden Bestimmungen in AGB, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.

In seinem Urteil zeigt der BGH mehrere Umstände auf und argumentiert anhand dieser gegen eine offensichtliche Klausel und für eine überraschende Klausel nach § 305 c I BGB. Zunächst trägt er zutreffend vor, dass das Formular mit der Überschrift "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank", dazu geeignet war, den Anschein zu erwecken, es handele sich um eine behördliche Gewerbeauskunft. Dass es sich hingegen um ein behördenunabhängiges Angebot mit Rechtsverbindlichkeit handelte, war für einen durchschnittlichen Leser, laut BGH, nicht erkennbar (so auch: AG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2011 Az. 42 C 11568/11).

Darüber hinaus sind in den meisten Fälle solche Brancheneinträge im Internet kostenlos, wonach der Adressat des Schreibens auch nicht aufgrund der Bezeichnung des Anschrei-bens davon ausgehen musste, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt.

Zuletzt argumentiert der BGH dahingehend, dass aufgrund der drucktechnischen Ausgestaltung der Entgeltklausel, diese für den durchschnittlich aufmerksamen, gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war (BGH, Urteil vom 26.6.2012 Az. VII ZR 262/11). Der Zahlungshinweis wurde derart unauffällig in das Antragsformular eingefügt, dass der Adressat mit Blick auf das Gesamtbild eine solche Klausel nicht vermuten konnte. Demzufolge liegt hier, wie der BGH richtig erkennt, eine ungewöhnliche Klausel mit Überraschungsmoment gemäß § 305 c I BGB vor, die aufgrund der AGB-Regeln nicht Bestandteil des Vertrages werden konnte.

Die Richtigkeit dieses Urteil bestätigen auch vorherige Entscheidungen der Instanzengerichte, in denen ebenfalls die Teilunwirksamkeit der Entgeltklausel festgestellt wurde, da aus den Anschreiben nicht hinreichend hervorgeht, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt (AG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2011 Az. 42 C 11568/11; LG Bochum, Urteil vom 15.11.2011 Az. 11 S 100/11; AG Herford, Urteil vom 15.1.2003 Az. 12 C 1184/02).

Fazit

Ein unaufgefordert zugesandter Antrag auf Eintragung in ein Online-Branchenverzeichnis, dessen Entgeltklausel derart versteckt dargestellt wird, dass bei einer Gesamtbetrachtung eine überraschende Klausel vorliegt, wird nicht Bestandteil des Vertrages.

Es gehört zu den allgemeinen Obliegenheiten des Verwenders von AGB, diese transparent, richtig, bestimmt und möglichst klar auszugestalten. Wird hiervon Abstand genommen, werden die Rechte und Pflichten des Vertragspartners dahingehend begrenzt, dass ein transparenter Vertragsschluss nicht mehr möglich ist (LG Flensburg, NJOZ 2011, 1173).
Durch das vorliegende Urteil wird der Schutzbereich des Adressatenkreises dahingehend erweitert, dass neben Verbrauchern, gerade gewerbliche Adressaten vor solchen Verschleierungstaktiken geschützt werden.

Für die Verwender stellt das Urteil eine erneute Aufforderung dar, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen derart auszuformulieren, dass diese der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhalten.
ANLAGEN
PRESSEKONTAKT
WAGNER webvocat® Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Herr Arnd Lackner
Zust�ndigkeitsbereich: Rechtsanwalt
Großherzog-Friedrich-Straße, 40
66111 Saarbrücken
+49-681-9582820
E-Mail senden
Homepage
ZUM AUTOR
�BER WAGNER RECHTSANWÄLTE WEBVOCAT PARTNERSCHAFT

WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft ist eine Wirtschaftskanzlei mit einer Spezialisierung im Bereich des Geistigen Eigentums (Marken-, Design-, Patent-, Gebrauchsmuster- und Urheberrecht) und des Wettbewerbsrechts. Darüber hinaus ...
DRUCKEN| VERSENDEN | RSS-FEED |
SOCIAL WEB
PRESSEFACH
WAGNER webvocat® Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Großherzog-Friedrich-Straße 40
66111 Saarbrücken
zum Pressefach
Anzeige
PRESSEARCHIV
Anzeige
BUSINESS-SERVICES
© novo per motio KG