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News, 30.09.2005
Bildung und Beruf
Ausschlussfristen – Bundesarbeitsgericht bezieht erneut Stellung
Üblich und weiterhin grundsätzlich zulässig sind in Formulararbeitsverträgen Klauseln, nach denen Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist verfallen. Die Fristen dürfen nur nicht zu kurz sein!
Anlässlich eines Streits um Überstundenvergütung hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 28.9.2005, 5 AZR 52/05) zu entscheiden, ob eine Ausschlussfrist (auch Verwirkungs-, Verfall- oder Präklusivfrist genannt) in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag rechtswirksam ist, die eine schriftliche Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten ab Fälligkeit verlangt.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage des Arbeitnehmers auf Überstundenvergütung noch mangels einer rechtzeitigen schriftlichen Geltendmachung abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte die beklagte Arbeitgeberin dagegen zur Zahlung verurteilt. Diese Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun bestätigt: Der Anspruch des Arbeitnehmers ist nicht verfallen.

Der Arbeitsvertrag der Parteien unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle nach den gesetzlichen Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB). Die einzelvertragliche Ausschlussfrist von zwei Monaten benachteiligt den Kläger unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 BGB). Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsverhältnisses ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Nach Auffassung des BAG ist eine Frist von weniger als drei Monaten für die erstmalige Geltendmachung unangemessen kurz - auch unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten. Eine solche Frist ist unwirksam und fällt ersatzlos weg. Im Übrigen bleibt der Arbeitsvertrag dagegen wirksam.

Mit dieser Entscheidung knüpft das BAG an ein früheres Urteil an, das sich auf sog. zweistufige Ausschlussfristen bezog. Bei solchen Klauseln muss zunächst der Vertragspartner innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert werden, einen arbeitsvertraglichen Anspruch zu erfüllen (erste Stufe); lehnt dieser ab, muss der Anspruch innerhalb einer weiteren Frist gerichtlich geltend gemacht werden, um nicht zu verfallen (zweite Stufe). Für die zweite Stufe hatten die Bundesrichter ebenfalls eine Mindestfrist von drei Monaten gefordert (BAG, Urteil v. 25.5.2005, 5 AZR 572/04). Die jetzige Entscheidung bezieht sich dagegen auf eine einstufige Ausschlussfrist, die nur eine (in der Regel schriftliche) Geltendmachung gegenüber dem Vertragspartner verlangt. Sie dürfte aber auch auf die erste Stufe von zweistufigen Ausschlussfristen zu übertragen sein

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