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Pressemitteilung

Aufnahmen einer Dashcam als Beweismittel im Zivilverfahren

Im letzten Newsletter berichtete der Autor bereits über eine Entscheidung des VG Ansbach hinsichtlich der Zulässigkeit von Dashcams unter den Gesichtspunkten des Datenschutzrechts.
(PM) Saarbrücken, 07.10.2014 - In einem derzeit anhängigen Zivilverfahren hat sich das Amtsgericht München ebenfalls mit dieser Fragestellung beschäftigt und hierzu umfangreich Stellung genommen. Bei der Äußerung des AG München handelt es sich um einen sogenannten Hinweisbeschluss und nicht um ein Urteil. Die Ausführungen des Gerichts stellen daher nur die derzeitige Rechtsaufassung des Richters dar.

Welcher Sachverhalt liegt diesem Rechtsstreit zugrunde?

Ein PKW Fahrer, der in einen Unfall verwickelt wurde und sich nun zivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sieht, möchte seine Verantwortlichkeit durch die Videoaufzeichnungen seiner Dash-Cam widerlegen. Im Rahmen des Hinweisbeschlusses äußerte sich das Gericht nunmehr dazu, ob diese Videoaufnahmen im Prozess verwertbar sind.

Wie ist die Rechtsauffassung des Gerichts?

Das Gericht lehnt eine Verwertbarkeit der Videoaufnahmen ab. Die Verwertbarkeit solcher Aufnahmen hängt von den jeweils schutzwürdigen Interessen der Parteien ab, die gegeneinander abzuwägen sind. Insoweit das Beweismittel durch Verstoß gegen gesetzliche Normen erlangt wurde, sind dabei im Regelfall nicht verwertbar.

Nach Auffassung des Gerichts verstößt das Filmen mit einer Dash-Cam mehrfach gegen gesetzliche Vorschriften.

Verstoß gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG

Nach dieser Vorschrift dürfen öffentlich zugängliche Räume nur beim Vorliegen bestimmter berechtigter Interessen videoüberwacht werden. Das Amtsgericht München sieht solche Interessen hier nicht gegeben und bejaht in Konsequenz einen Gesetzesverstoß. Das Gericht führt weiter aus, dass im Falle der Zulässigkeit solcher Videoaufnahmen zu befürchten ist, dass eine Dash-Cam bald zur Standard-Ausrüstung jedes PKW gehört und dementsprechend fortlaufend Aufzeichnungen des öffentlichen Raumes durch Private erfolgen würden, die sich – durch den Einsatz z.B. einer Cloud – ohne jede Kontrolle weiterverbreiten.

Verstoß gegen § 22 S. 1 KunstUrhG

Durch das Filmen von Passanten und anderer am Straßenverkehr beteiligter Personen liegt auch ein Verstoß gegen das KunstUrhG vor, wonach Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung angefertigt werden dürfen. Interessanterweise lehnt das Gericht auch den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG (Aufnahme zulässig, wenn Person nur Beiwerk der Aufnahme ist) ab, da die gefilmten Personen eben nicht Beiwerk, sondern Ziel der Aufnahme seien.

Verstoß gegen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG

Schließlich ging das Gericht auch auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG ein und bejahte auch hier einen Verstoß, da durch die unbefugte Erstellung von Fotoaufnahmen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, der nicht dadurch aufgewogen werden kann, dass die Aufnahmen später möglicherweise als Beweismittel benötigt werden.

Fazit

Die Rechtsaufassung des Gerichts wird vom Auto uneingeschränkt geteilt. Bereits im letzten Artikel wurde das dauerhafte und verdachtslose Filmen des öffentlichen Raums durch Private als eine Untergrabung des staatlichen Gewaltmonopols kritisiert. Zwar mag es sein, dass manche Bürger in Zeiten sozialer Netzwerke mit der Preisgabe persönlicher Informationen einverstanden sind bzw. sich mit dieser abgefunden haben. Dies ist jedoch noch lange kein Grund, die Sicht dieser Personengruppe auf die Allgemeinheit zu übertragen und den öffentlichen Raum vollständig zu überwachen.
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