Pressemitteilung, 10.01.2012 - 16:26 Uhr
Perspektive Mittelstand
Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsrecht
Ist man kein Staatsangehöriger eines Landes der Europäischen Union (EU) oder eines übrigen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), benötigt man eine Aufenthaltserlaubnis, damit man länger im Gastland verweilen kann.
(PM) Innsbruck, 10.01.2012 - Wenn nur ein Kurzurlaub in ein EU-Land geplant wird, benötigt man keine Aufenthaltserlaubnis, in jedem Fall aber ein Visum. US-Amerikaner, Angehörige von Deutschen und Bürger anderer EU-Staaten benötigen allerdings kein Visum. Eine Aufenthaltsgenehmigung bekommt man nicht einfach so, es müssen Gründe vorliegen, die dafür sprechen, dass eine erteilt wird. Es kann vorteilhaft sein in punkto Aufenthaltsrecht einen Anwalt zu konsultieren. Ein auf das Aufenthaltsrecht spezialisierter Anwalt kann als effizienter Berater fungieren oder auch rechtliche Schritte in die Wege leiten, z.B. wenn es in Bezug auf eine Aufenthaltserlaubnis zu Problemen kommt.Im Ausländerrecht gilt, dass Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen dürfen, wenn sie im Besitz eines anerkannten Passes oder Passersatzes sind. Von der Passpflicht ausgenommen sind nur Ausländer, die aus der Schweiz, aus Monaco oder Liechtenstein kommen. Das neue Aufenthaltsgesetz hat im Jahre 2005 das Ausländergesetz abgelöst. Die früher vier verschiedenen Aufenthaltsgenehmigungen (Aufenthaltsberechtigung, unbefristete oder befristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis) wurden auf zwei Arten von Aufenthaltstiteln reduziert. Dabei handelt es sich umdie Aufenthaltserlaubnis, die befristet und abhängig von dem Aufenthaltszweck erteilt wird, und die Niederlassungserlaubnis, die unbefristet ist und keinen Aufenthaltszweck erfordert.Für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis ist der Ausländer vor einer Abschiebung geschützt. Es gibt aber auch Gründe eine Aufenthaltsgenehmigung abzuerkennen, so z.B. wenn eine Scheinehe nachgewiesen werden kann. Es gibt diverse Zwecke, die nachgewiesen werden müssen, dass der Aufenthalt im Gastland gewährt wird. Strebt man eine Ausbildung an oder möchte im Gastland einem Beruf nachgehen, liegen familiäre Gründe vor oder ist man ein ehemaliger Deutscher, steht dem Aufenthaltstitel nichts entgegen. Weiters können auch völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründen ausschlaggebend sein. Die Zuhilfenahme von einem Aufenthaltsrecht Anwalt kann notwendig sein.Mehr dazu auch unter www.hattig-leupolt.de/rechtsanwalt-auslaenderrecht.php


ANSPRECHPARTNER/KONTAKT

pb internetdienstleistungen Einzelunternehmen
Herr Patrick Berger
Roseggerstrasse 4
6020 Innsbruck
+43-664-6582736
info@pb-internetdienstleistungen.at
www.pb-internetdienstleistungen.at/


ÜBER PB INTERNETDIENSTLEISTUNGEN

Wir kümmern uns um mehrere Belange im Bereich Online-Marketing. Sind in diesem Bereich sehr erfolgreich seit 2008 tätig.