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Pressemitteilung

Auer Witte Thiel: Neues Forderungssicherungsgesetz in Kraft getreten

(PM) , 14.01.2009 - Das neue Gesetz schützt nach Meinung der Spezialisten von Auer Witte Thiel vor allem Handwerksbetriebe im Baubereich effektiver vor der schlechten Zahlungsmoral von Auftraggebern. Forderungsausfälle, so die Erfahrung von Auer Witte Thiel, sind ein wichtiger Grund für viele Insolvenzen in der Baubranche. Die Experten von Auer Witte Thiel stellen die wichtigsten Änderungen des Forderungssicherungsgesetzes vor:
Die wichtigste Änderung ist den Anwälten Auer Witte Thiel zufolge, dass bei Problemen Vertragsinhalte ab sofort kontrolliert werden können. Bauunternehmer können sich jetzt nicht mehr auf bestimmte Vertragsregelungen in der VOB/B („Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“) berufen, wenn diese „als Ganzes“ vereinbart wurden und sich später als unwirksam herausstellen. Früher war keine Kontrolle der Vertragsinhalte möglich, wenn sie „als Ganzes“ vereinbart wurden. Dieses Privileg der VOB/B wurde jetzt bei Bauverträgen mit privaten Bauherren gekippt (BGH, Az.: VII ZR 55/08). Klauseln in der VOB/B sind danach unwirksam, die beispielsweise kürzere Gewährleistungsfristen von vier oder sogar nur zwei Jahren vorsehen – für VOB-Verträge mit Verbrauchern gilt stattdessen eine gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren, solange nicht ein individuell geschlossener Vertrag eine andere Regelung vorsieht. Bei Verträgen mit anderen Unternehmern und der öffentlichen Hand bleibt alles beim Alten.

Ein weiterer Vorteil für z. B. Handwerksbetriebe ist laut Auer Witte Thiel der höhere Anspruch auf Abschlagszahlungen. Mit dem neuen Forderungssicherungsgesetz können Handwerker nach § 632a BGB eine Abschlagszahlung verlangen, wenn eine selbständig abrechenbare Leistung erbracht wurde – ist der Kunde auch hier ein Verbraucher, muss der Handwerker ihm aber eine Vertragserfüllungssicherheit von fünf Prozent der Auftragssumme stellen.

Auer Witte Thiel sieht in dem neuen Gesetz auch eine Stärkung des Subunternehmers. Dieser kann zukünftig schon früher Zahlungen verlangen, nämlich wenn der Hauptunternehmer seine Vergütung zumindest teilweise vom Bauherrn erhalten hat oder wenn der Bauherr das Werk bereits abgenommen hat.
Die Rechtsanwaltskanzlei für Forderungsmanagement Auer Witte Thiel hält die so genannte „Durchgriffsfälligkeit“ (§ 641, Abs. 2 BGB) ebenfalls für einen wichtigen Punkt in dem neuen Gesetz: Hier kann der Auftragnehmer auch dann eine Zahlung verlangen, wenn er seinem Auftraggeber erfolglos eine Frist dafür gesetzt hat, ihn über die Abnahme oder über Zahlungen des Bauherrn zu informieren.

Für den Auftragnehmer eine weitere Verbesserung, zum Beispiel einen Handwerksbetrieb, ist laut Auer Witte Thiel die deutliche Senkung des Druckzuschlags – der Auftraggeber kann bei einer Reklamation nur noch das Doppelte der Kosten als „Druckzuschlag“ für Mängelbeseitigung einbehalten und nicht mehr das Dreifache wie bisher (§ 641 Abs. 3 BGB). Außerdem kann der Auftragnehmer ab 1. Januar 2009 seinen Anspruch auf Sicherheitsleistungen einklagen. Dem Unternehmer steht nämlich ab jetzt eine Vergütung für Leistungen zu, die nicht mehr erbracht wurden. Die Höhe dieser Vergütung beträgt fünf Prozent vom angenommenen erwarteten Gewinn, wobei er auch eine höhere Vergütung nachweisen darf. Für die Experten von Auer Witte Thiel ein weiterer Vorteil des neuen Forderungssicherungsgesetzes, da bislang der Unternehmer den durch die Kündigung entgangenen Gewinn immer darlegen und beweisen musste, was oft schwierig war.

Schließlich sieht Auer Witte Thiel durch die neue Baugeld-Verwendungspflicht in der „Vertragskette“ zwischen dem Bauherrn, dem Generalunternehmer sowie verschiedenen Nachunternehmern die jeweiligen Unternehmer besser geschützt (§ 1 BauFordSiG). So können Nachunternehmer zukünftig die verantwortlichen Organe eines Auftraggebers, also z.B. Geschäftsführer oder Prokuristen, persönlich wegen ausgefallener Zahlungen in Anspruch nehmen. Das geänderte Forderungssicherungsgesetz stärkt den Auftragnehmer, so das Fazit der Fachanwälte von Auer Witte Thiel.

Über Auer Witte Thiel

Auer Witte Thiel ist eine wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei. Der Schwerpunkt der Kanzlei liegt im Forderungsmanagement. Die Spezialisierung auf Schwerpunktbereiche und der Ausbau von Kernkompetenzen in bestimmten Fachbereichen sind im anwaltlichen Dienstleistungsbereich unverzichtbar.

Pressekontakt:

Auer Witte Thiel
Andreas Thiel
Bayerstraße 27
80335 München
Telefon: 089/59 98 97 60
Telefax: 089/550 38 71
E-Mail: kontakt@auerwittethiel.de
Internet: www.auerwittethiel.de

www.auerwittethiel-forderungssicherungsgesetz.de
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