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Auer Witte Thiel: Fluggesellschaften können mittels AGB ein Umgehen der Tarifstruktur verhindern

Kanzlei Auer Witte Thiel verweist auf aktuelles Urteil des OLG Köln
(PM) München, 03.09.2009 - München, im September 2009: Auer Witte Thiel informiert über ein wichtiges Urteil zum Reiserecht: Das OLG Köln hat am 31. Juli 2009 festgestellt, dass Flugunternehmen mit Hilfe ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) das Unterlaufen der eigenen Tarifstruktur verhindern dürfen.

Konkret heißt das: Kunden, die mit so genanntem Cross-Ticketing und Cross Border Sellings das Ticket nur teilweise nutzen und damit die Flugunternehmen austricksen, verdienen laut OLG Köln keinen Schutz. Nach Meinung der Reiserechtsexperten von Auer Witte Thiel stärkt das neue Urteil die Tarifregelungen in den AGB der Fluggesellschaften.

Der Hintergrund des Urteils: Die Lufthansa AG hatte ihren Kunden durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeschrieben, bei ihr gebuchte Flüge ausschließlich in der im Flugschein dokumentierten, genauen Reihenfolge der gesamten Beförderungsstrecke zu nutzen, wie Auer Witte Thiel informiert.

Damit soll, so Auer Witte Thiel, unter anderem das so genannte Cross-Ticketing verhindert werden, ein Verkauf von Flugscheinen mit sich überkreuzenden Daten. Kunden umgehen so Mindestaufenthaltsfristen und sparen oft erhebliche Kosten, weil statt eines Normalfluges zwei günstige „Return-Tickets“ gekauft werden, wobei der Kunde schon am Anfang plant, von dem einen Flug nur den Hinflug und von dem anderen nur den Rückflug zu nutzen. Etwas anders liegt der Fall beim „Cross Border Selling“, nach Meinung von Auer Witte Thiel ebenfalls ein wichtiger Streitpunkt: Hier geht es darum, dass der Kunde zum Beispiel einen Flug von Kairo nach Sao Paolo über Frankfurt a. M. bucht, aber nur den Flug ab Frankfurt nutzen möchte, weil das Ticket ab Kairo billiger verkauft wird als der Flug ab Frankfurt – auch gegen diese Praxis setzen sich laut Auer Witte Thiel die Fluggesellschaften in ihren AGB zu Wehr.

Die Gründe sind laut Auer Witte Thiel einleuchtend: So bietet die beklagte Fluglinie, in diesem Fall die Lufthansa AG, Flugreisen zu Preisen an, deren Höhe sich eben nicht alleine an der Länge der Flugstrecke orientiert, sondern auch an Kriterien wie dem Reisedatum sowie den Marktverhältnissen am Abflugort. Die Forderung des Bundesverbandes ist daher nach Auffassung des Gerichtes unberechtigt. Der Bundesverband Verbraucherzentralen sieht dagegen in den AGB-Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und hat geklagt, informiert Auer Witte Thiel. Im Gegensatz zur Vorinstanz hält es das OLG Köln in seinem aktuellen Urteil aber nicht für eine Benachteiligung der Kunden, wenn diese daran gehindert werden, nur Teile einer gebuchten Flugreise in Anspruch zu nehmen, betont Auer Witte Thiel.

Die Reiserechtsexperten von Auer Witte Thiel begrüßen das Urteil – auch nach Meinung von Auer Witte Thiel handelt es sich um eine berechtigte Wahrnehmung von Interessen, wenn Fluggesellschaften versuchen, das Unterlaufen ihrer Tarifstruktur zu verhindern. Das Tarifsystem der Lufthansa und seine Absicherung durch die AGB stellt laut OLG Köln keine Benachteiligung von Kunden dar. Kunden, die von Anfang an Tickets nur teilweise nutzen möchten, verdienen deshalb laut OLG Köln und nach Meinung der Rechtsexperten bei Auer Witte Thiel keinen Schutz. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und abweichender Entscheidungen anderer Gerichte wurde aber in diesem Streitfall eine Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, so Auer Witte Thiel.
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Die Kanzlei Auer Witte Thiel hat jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet Reiserecht und vertritt unter anderem eine der größten europäischen Kreuzfahrtgesellschaften. Die Kanzlei gliedert sich in zwei unterschiedliche ...
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