Pressemitteilung, 17.05.2011 - 09:42 Uhr
Perspektive Mittelstand
Auer Witte Thiel: Bundesgerichtshof präzisiert Regelung zur Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen
(PM) München, 17.05.2011 - Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 195/10) präzisiert die bestehende Regelung der Verjährung von Ersatzansprüchen des Mieters und stärkt damit die Rechtsposition von Vermietern und Immobilieneigentümern. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel aus München berichten über das aktuelle Urteil. Die sechsmonatige Verjährungsfrist ab Beendigung eines Mietverhältnisses betrifft auch Ersatzansprüche des Mieters, die aus Schönheitsreparaturen resultieren, welche dieser in Unkenntnis der Ungültigkeit der Renovierungsklausel durchgeführt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung festgestellt und damit einen seit 2009 währenden Rechtsstreit beendet. Im zugrundeliegenden Falle hatte der Mieter im Jahr 2006 gemäß eines Fristenplans des Vermieters für insgesamt 2.687 Euro Schönheitsreparaturen an der Mietsache vorgenommen, später aber festgestellt, dass die Schönheitsreparaturklausel ungültig war. 2009 reichte der Mieter Klage ein und forderte die Erstattung der entstandenen Kosten zuzüglich Zinsen. Der Beklagte hingegen berief sich auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufene Verjährungsfrist.Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wies die Klage am 5. Mai 2011 ab und schloss sich damit den Entscheidungen der Vorinstanzen an. Dabei stellte der BGH fest, dass sich die nach Beendigung eines Mietverhältnisses beginnende Verjährungsfrist von sechs Monaten (§548 Abs. 2 BGB) auch auf Schönheitsreparaturen bezieht, die in Unkenntnis der Unwirksamkeit der entsprechenden Renovierungsklausel erfolgt sind.Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen begrüßt das aktuelle Urteil. „Es entspricht in Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung und ist praxisgerecht“, kommentiert Axel Gedaschko, Präsident der GdW die Entscheidung in einer ersten Reaktion. Auch Auer Witte Thiel werten die Abweisung der Klage als wichtige Stärkung der rechtlichen Lage von Vermietern und Immobilieneigentümern. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel vertreten derzeit mehrere deutsche Immobilienunternehmen.Die Kanzlei Auer Witte Thiel wird an dieser Stelle in den kommenden Monaten weiter über aktuelle Entscheidungen in Mietrechtsfragen informieren.


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Die Kanzlei Auer Witte Thiel hat jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet Reiserecht und vertritt unter anderem eine der größten europäischen Kreuzfahrtgesellschaften. Die Kanzlei gliedert sich in zwei unterschiedliche Kompetenzbereiche: die Kanzlei für Forderungsmanagement und die Kanzlei für Wirtschaftsrecht. So sind die Rechtsanwälte von Auer Witte Thiel in den Kernbereichen Miet- und Immobilienrecht, Reiserecht, Presse- und Verlagsrecht, Verbraucherkreditrecht und Wettbewerbs/Markenrecht ebenso sachkundig und erfahren wie im gesamten Bereich des Forderungsmanagements.