Pressemitteilung, 22.12.2009 - 20:30 Uhr
Perspektive Mittelstand
Auer Witte Thiel: „Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit schränkt Schutz des Informationsinteresses nicht ein“
Auer Witte Thiel: Neues BGH-Urteil zum Wohneigentumsrecht
(PM) München, 22.12.2009 - München, im Dezember 2009: Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Wohneigentumsrecht befasst sich mit der Frage, wann die Anbringung einer Parabolantenne in einem gemeinschaftlichen bewohnten Haus von Eigentümern erlaubt ist. Demnach entscheidet laut BGH alleine die Wohneigentümergemeinschaft und nicht etwa die Staatsbürgerschaft eines Eigentümers, an welchem Ort im Haus eine Parabolantenne angebracht werden darf. Allerdings muss trotz dieser Einschränkung der volle Schutz des Informationsinteresses nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährt werden. Die Münchner Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel informiert als langjährige anwaltliche Vertreter von Wohneigentumsgemeinschaften über das aktuelle Urteil.Laut Auer Witte Thiel ist die Beklagte eine deutsche Staatsbürgerin polnischer Herkunft und Eigentümerin einer Wohnung im betroffenen Haus. Die Beklagte brachte anfang 2007 ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft eine Parabolantenne an, die ihr den Empfang einer Vielzahl von polnischsprachigen TV-Programmen ermöglicht. Nach Informationen von Auer Witte Thiel wurde die Beklagte in der Folgezeit von der Eigentümergemeinschaft vergeblich aufgefordert, aus ästhetischen Gründen die Antenne zu entfernen. Deshalb beschlossen die Wohnungseigentümer zu klagen, um die Antenne entfernen zu lassen. Die Beklagte wendet nach Angaben von Auer Witte Thiel ein, über die Breitbandkabelanlage des Hauses könne sie zwar zwei polnischsprachige Sender empfangen, jedoch keine Regionalprogramme aus Oberschlesien, wo sie aufgewachsen sei.Amtsgericht und Landgericht gaben der Klage statt und verpflichteten die Beklagte zur Entfernung der Parabolantenne, so Auer Witte Thiel. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) keinen Erfolg. Begründung: Das Handeln der Beklagten stellt einen Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum dar. Nach § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG können die übrigen Miteigentümer deshalb die Beseitigung der Parabolantenne verlangen.Allerdings - so schränkt der BGH ein - hat die Beklagte einen Anspruch darauf, die Antenne an einer anderen Stelle des Hauses aufzustellen. Entgegen der Meinung des Landgerichts braucht sich die Beklagte laut Auer Witte Thiel nicht mit dem Empfang der beiden in das Breitbandkabel eingespeisten Sender abfinden. Auch die Tatsache, dass sie und ihre Familienangehörigen die polnische Staatsangehörigkeit aufgegeben und die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen haben, begrenzt nicht den Schutz des Informationsinteresses der Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes, so Auer Witte Thiel über die zentrale Aussage des Urteils.Der Schutz des Informationsinteresses führt jedoch nach Meinung von Auer Witte Thiel nicht dazu, dass die Beklagte eine Antenne an das Geländer vor dem Fenster ihrer Wohnung anbringen darf. Das ästhetische Interesse der übrigen Miteigentümer und das Informationsinteresse der Beklagten sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung führt laut Auer Witte Thiel dazu, dass die Beklagte verlangen kann, dass die übrigen Wohnungseigentümer der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach des Hauses oder in dessen Dachbereich zustimmen. Auer Witte Thiel betont aber nachdrücklich, dass die Duldungspflicht die Beklagte nicht dazu berechtigt, ohne Zustimmung der Miteigentümer eine Antenne am Dach des Hauses anzubringen. Vorbehalten ist dies nach Angaben von Auer Witte Thiel den Miteigentümern. Diese dürfen laut Auer Witte Thiel den konkreten Ort im Dachbereich des Gebäudes bestimmen, an dem die Antenne angebracht werden darf.


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ÜBER ÜBER AUER WITTE THIEL

Die Kanzlei Auer Witte Thiel hat jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet Reiserecht und vertritt unter anderem eine der größten europäischen Kreuzfahrtgesellschaften. Die Kanzlei gliedert sich in zwei unterschiedliche Kompetenzbereiche: die Kanzlei für Forderungsmanagement und die Kanzlei für Wirtschaftsrecht. So sind die Rechtsanwälte von Auer Witte Thiel in den Kernbereichen Miet- und Immobilienrecht, Reiserecht, Presse- und Verlagsrecht, Verbraucherkreditrecht und Wettbewerbs/Markenrecht ebenso sachkundig und erfahren wie im gesamten Bereich des Forderungsmanagements.