Der europäische Gerichtshof (EuGH) sieht Bereitschaftsdienste an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort als zu vergütende Arbeitszeit an.
Die zum 1.1.2004 in Kraft getretenen Änderungen des Arbeitszeitgesetzes betreffen die Anpassung der gesetzlichen Vorgabe zu Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdiensten an die aktuelle Rechtsprechung des EuGH. Bereitschaftsdienste zählen nicht zu den Ruhezeiten des § 5 Arbeitszeitgesetz. Sie werden seit 2004 der Arbeitsbereitschaft und damit der Arbeitszeit gleichgestellt. Dies bedeutet aber nicht, dass der Bereitschaftsdienst in gleichem Umfang zu vergüten ist, wie normale Arbeitszeit. Bereitschaftsdienste dürfen wegen der insgesamt geringeren Inanspruchnahme der Arbeitnehmer niedriger vergütet werden als normale Arbeitszeit. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist. Entscheidend ist nur, ob die Höhe der Vergütung angesichts der durchschnittlich zu erwartenden Arbeitsbelastung angemessen ist
Es besteht die Möglichkeit, auf Grund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung sowie auch für die Tarifparteien abweichend von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes eigenständige Regelungen zum Bereitschaftsdienst zu treffen. Die Schranke bildet der Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers.
Eine Arbeitszeitverlängerung kann aber nur mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers erfolgen, der bei Verweigerung nicht benachteiligt werden darf. Das Freiwilligkeitsprinzip und das Benachteiligungsverbot entspricht der EU-Arbeitszeitrichtlinie und der Rechtsprechung des EuGH, dass jede Arbeitszeitverlängerung über das Maß von wöchentlich 48 Stunden innerhalb einer Sechs-Tage-Woche in den Arbeitszeitausgleich einzubeziehen und eine Verlängerung ohne Ausgleich nicht zulässig ist. Die Zustimmung des Arbeitnehmers muss schriftlich erfolgen und kann nach erfolgter Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten von diesem widerrufen werden
Eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über zwölf Stunden erfordert in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit ständige Ruhezeiten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, welche in die Verlängerung der Arbeitszeit eingewilligt haben, und hat dieses zwei Jahre aufzubewahren.