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Arbeitsrecht aktuell: Zeugnisberichtigungsanspruch wegen Dankes- und Wunschformel

Arbeitnehmer, die sich durch gute Leistung und Führung auszeichnen konnten, haben künftig bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen einklagbaren Anspruch auf Zeugnisberichtigung wegen fehlender Dankes- und Wunschformel.
(PM) Augsburg, 25.11.2011 - Arbeitnehmer und andere Dienstnehmer können gemäß § 109 GewO bzw. § 630 BGB bei Beendigung des Arbeits - bzw. Dienstverhältnisses ein wohlwollendes und qualifiziertes Zeugnis anfordern. Dieses enthält neben der Aufgabenbeschreibung auch eine Beurteilung über die Leistung und das Verhalten und als Gegenstück zur Überschrift und Einleitung auch eine Schlussformel. Letztere umfasst beim Endzeugnis regelmäßig die Beendigungsformel, die Dankes-Bedauern-Formel sowie Zukunftswüsche.

Nach früherer Rechtsprechung mussten Zeugnisse keinen Schlusssatz enthalten, in dem das Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers ausgedrückt wird. Nachdem überwiegend die Aufnahme einer Dankes-Bedauern-Formel als wichtig angesehen wird, wurden zunehmend Stimmen in der Literatur laut, nach denen zumindest unter Umständen ein Anspruch auf Aufnahme einer entsprechenden Formulierung bestehe (Weuster, A. (1994 a): Personalauswahl und Personalbeurteilung mit Arbeitszeugnissen, S.63). Für den Fall, dass es sich um kein überragend gutes Zeugnis handle, solle dem Arbeitgeber aber die Möglichkeit bleiben, bei der Schlussformulierung entsprechend dem Zeugnisinhalt zu differenzieren. Anderenfalls würde die Dankes - und Wunschformel zur bloßen Floskel verkommen (vgl. Hessisches LAG 17.6.1999, BB 2000, S.155).

Jüngst hatte nun zu dieser Rechtsfrage das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass der Arbeitgeber mit einer freundlichen Schlussformel nicht seine wirklichen Empfindungen zum Ausdruck bringt, sondern allgemeine Standards und Höflichkeitsformen wahrt. Der Arbeitgeber habe von Gesetzes wegen eine wohlwollende Betrachtung des Gesamtbildes vorzunehmen, was ihn letztlich dazu verpflichtet, das Arbeitszeugnis nach überragender Leistung und Führung entsprechend auch mit dem Dank an den Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit zu versehen sowie gute Wünsche für den weiteren beruflichen Weg auszusprechen (vgl. LAG Düsseldorf 3.11. 2010 - 12 Sa 974/10, NZA 2011,523).
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