Pressemitteilung, 13.03.2009 - 13:03 Uhr
Perspektive Mittelstand
Arbeitsrecht: Urlaub verfällt auch bei Krankschreibung nicht!
(PM) , 13.03.2009 - Nach einer aktuellen Entscheidung des LAG Düsseldorf verfällt der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub von jährlich 4 Wochen bei Krankheit nicht. Vorangegangen war eine Entscheidung des Europäische Gerichtshofs vom 20.01.2009 (Rs. C-350-06) über die Auslegung der europarechtlichen Urlaubsregelung in Art. 7 der EG-Richtlinie 2003/88. Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass der Urlaub nicht nur für Zeiten erworben wird, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß krankgeschrieben war, 2. dass der Urlaubsanspruch nicht verfällt, sondern, falls der Urlaub im Urlaubsjahr nicht erteilt wurde, vom Arbeitgeber zu späterer Zeit nachzugewähren ist, 3. dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs hat, und zwar auch dann, wenn er während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus krankgeschrieben war bzw. weiterhin krankgeschrieben ist. Arbeitgeber werden hierdurch zukünftig weitere finanzielle Belastung haben. Die Revision wurde zugelasse (Quelle: LAG Düsseldorf 12 Sa 486/06, Urteil vom 02.02.2009).Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.rechtsanwalt-in-paderborn.de; http://www.warm-wirtschaftsrecht.de; www.paderborn-arbeitsrecht.de