Pressemitteilung, 30.09.2009 - 12:09 Uhr
Perspektive Mittelstand
Arbeitsrecht: Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Verzehrs von Brotaufstrich
Das LAG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nur außerordentlich unter umfassender Abwägung der Parteiinteressen möglich und im entschiedenen Fall wegen Geringfügigkeit unwirksam ist.
(PM) Paderborn, 30.09.2009 - Das LAG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nur außerordentlich unter umfassender Abwägung der Parteiinteressen möglich und im entschiedenen Fall wegen Geringfügigkeit unwirksam ist.In dem Verfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die das beklagte Bäckereiunternehmen ausgesprochen hat, weil der Kläger ein zuvor von ihm gekauftes Brötchen, das er mit Brotaufstrich belegt hat, verzehrte.Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und somit das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund bestätigt. Nach Auffassung der Berufungskammer kann grundsätzlich auch der Diebstahl von geringwertigen Gegenständen, die dem Arbeitgeber gehören, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Es ist jedoch eine umfassende Abwägung der Interessen der Parteien notwendig, die hier zugunsten des Klägers ausging. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger als Betriebsratsmitglied nur außerordentlich kündbar war und daher im Rahmen der Interessenabwägung zu überprüfen ist, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten ist. Das ist hier zu bejahen, da es anders als der Arbeitgeber bei der Kündigung noch glaubte, nur um den Verzehr des Brotaufstrichs ging, dessen Wert unter 10 Cent anzusiedeln ist. Daher kam es auch nicht mehr darauf an, ob der Einwand des Klägers, er habe nur probiert, zutreffend ist oder nicht.(Quelle: Pressemitteilung LAG Hamm vom 18.09.2009, Urteil vom 29.07.2009, 13 Sa 640/09 – Vorinstanz Arbeitsgericht Dortmund – 2 Ca 4882/08. Die Revision wurde nicht zugelassen.)Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de


ANSPRECHPARTNER/KONTAKT

Warm-WirtschaftsRecht - Kanzlei für Wirtschaftsrecht - RA Martin J. Warm
Herr Martin J. Warm
Alois-Lödige-Straße 13
33100 Paderborn
+49-5251-142580
kanzlei@warm-wirtschaftsrecht.de
www.warm-wirtschaftsrecht.de


ÜBER WARM-WIRTSCHAFTSRECHT - KANZLEI FÜR WIRTSCHAFTSRECHT IN PADERBORN

Unsere Kanzlei hat ihre Schwerpunkte im Privat- und Wirtschaftsrecht auf der Schnittstelle Recht, Wirtschaft, Steuern. Mit dieser Spezialisierung betreuen wir mittelständische Unternehmen und Dienstleister aus allen Branchen und Rechtsformen sowie Privatpersonen. Dabei ist die individuelle Betreuung unserer Mandanten eines unserer wichtigsten Anliegen. Unser Angebot richtet sich an mittelständische Unternehmen sowie Privatpersonen aus dem Einzugsgebiet Hochstift, Paderborner Land, nördliches Sauerland, Nordhessen, Ostwestfalen und Lippe. Darüber hinaus sind wir auch bundesweit tätig. Hierbei unterstützt uns eine kanzleieigene moderne Technologie. Durch eine gute Erreichbarkeit, eine umgehende Bearbeitung Ihrer Anliegen und durch rechtlich fundierte Praxislösungen trägt unsere Kanzlei den Bedürfnissen ihrer Mandanten Rechnung. Wir streben langfristige Beziehungen zu unseren Mandanten und Partnern an, die auf Qualität, Vertrauen und Verlässlichkeit beruhen. Unsere Kanzlei bietet folgende Kernrechtsgebiete als Schwerpunkte an: • Arbeitsrecht für Arbeitgeber + Arbeitnehmer • Arbeitsrecht für gemeinnützige Unternehmen • EDV-/IT-Vertragsrecht • Unternehmensrecht • Handelsrecht und Gesellschaftsrecht • Insolvenzrecht und Sanierungsrecht • Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht • Nonprofit Unternehmensrecht • Steuerrecht und Steuerstrafrecht • Vertragsrecht • Wirtschaftsrecht