News, 11.02.2006
Perspektive Mittelstand
LAG Köln
Ohne Verbot dürfen Mitarbeiter Telefon und Internet privat nutzen
Schon in der Vergangenheit hat es immer wieder arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen um die private Nutzung von Telefon und Internetzugang am Arbeitsplatz gegeben.
Nach einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln dürfen Arbeitnehmer Telefon und Internet zu privaten Zwecken nutzen, sofern dies nicht ausdrücklich verboten ist.

In dem vor dem Landesarbeitsgericht Köln verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin auf Schadensersatz verklagt, weil diese Telefon und Internetzugang am Arbeitsplatz für private Zwecke genutzt hatte. Die Richter wiesen die Klage (Az.: 4 Sa 1018/04) ab und begründeten ihr Urteil damit, dass die private Nutzung von Telefon und Internet am Arbeitsplatz mittlerweile soweit sozialtypisch sei, dass man von einer generellen Duldung ausgehen könne, sofern der Arbeitgeber diese Nutzung nicht explizit verbiete.

In dem verhandelten Fall habe der Arbeitgeber die Nutzung für private Zwecke zwar nicht ausdrücklich erlaubt, diese aber auch nicht verboten, sodass ein Schadensersatz nicht gefordert werden könne. Erst wenn die private Nutzung ohne spezielle Erlaubnis über das übliche Maß hinausgehe, müssten Arbeitgeber dies nicht mehr hinnehmen. Als Obergrenze für eine nicht übermäßige Internetnutzung sehen die Kölner Richter einen Richtwert von 80 bis 100 Stunden im Jahr an, was umgerechnet auf eine Arbeitswoche immerhin noch etwa 2 Stunden entspricht.

Praxis-Tipp:

Das aktuelle Urteil bestätigt im Wesentlichen noch einmal ähnlich lautende Urteile anderer Gerichte. Um Streitigkeiten im Hinblick auf die private Nutzung des Internetzugangs am Arbeitsplatz zu vermeiden und für alle Beteiligten Klarheit zu schaffen, empfiehlt es sich daher, Regelungen für die private Nutzung schriftlich zu fixieren. Dies kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder als Zusatz zum Arbeitsvertrag geschehen. Im Rahmen einer solchen Vereinbarung kann hier die private Nutzung dann z. B. generell verboten oder innerhalb genau festgelegter Grenzen erlaubt werden.

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