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Arbeitsrecht: Neues zur Sachgrundbefristung „Vertretung“

Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil vom 12.1.2011 - 7 AZR 194/09 (NZA 2011, 507) zu entscheiden, wann ein Befristungsgrund für die Vertretung eines anderen Arbeitsnehmers vorliegt.
(PM) Augsburg, 25.11.2011 - Das Bundesarbeitsgericht stellte in seinem Urteil vom 12.1.2011 - 7 AZR 194/09 (NZA 2011, 507) klar, dass der Befristungsgrund der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers aus der Stammbelegschaft dann nicht mehr vorliegt, wenn die Aufgaben, die der vorübergehend zur Vertretung befristet eingestellte Arbeitnehmer wahrnimmt, dem vertretenen Arbeitnehmer aus Rechtsgründen nicht übertragen werden können.

Der Grund für die ausnahmsweise zulässige Befristung liegt darin, dass bereits ein Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem vorübergehend verhinderten Arbeitnehmer besteht und gerade mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers zu seinem Arbeitsplatz zu rechnen ist. Es besteht daher von vorneherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis an der Wahrnehmung der Aufgaben durch einen Vertreter. Diese Situation rechtfertigt nach dem Willen des Gesetzgebers die Befristung für den vertretenden Arbeitnehmer zum Schutze eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem vertretenen Arbeitnehmer.

Der Sachgrund für die Befristung in Vertretungsfällen verlangt dabei zwar nicht, dass der zur Vertretung eingestellte Arbeitnehmer nur diejenigen Tätigkeiten verrichten darf, die der vertretene Arbeitnehmer auch tatsächlich ausgeführt hat.

Werden allerdings Tätigkeiten auf die Vertretungsperson übertragen, die für den vertretenen Arbeitnehmer eine Versetzung im kündigungsschutzrechtlichen Sinn darstellen würden, liegt der Sachgrund der Vertretung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG nicht mehr vor.

Praxis-Tipp

Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall hat gezeigt, wie wichtig es ist, darauf zu achten, den zur Vertretung befristet beschäftigten Arbeitnehmer nicht mit Aufgaben zu betrauen, die für den vertretenen Arbeitnehmer arbeitsvertraglich eine Versetzung darstellen würden, um nicht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auszulösen. Der Gefahr kann bereits damit begegnet werden, mit der Vertretungsperson einen in Bezug auf die Aufgabenbeschreibung identischen Arbeitsvertrag zu schließen.
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