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Warm-WirtschaftsRecht - Kanzlei für Wirtschaftsrecht - RA Martin J. Warm
Pressemitteilung

Arbeitsrecht: AGG - Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters bei Stellenausschreibungen

(PM) , 25.08.2008 - Das LAG Hessen hat in einer jüngeren Entscheidung festgestellt, dass dem Betriebsrat im Falle der Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters bei Stellenausschreibungen ein Unterlassungsanspruch zusteht. In seinem Beschluss stellt das LAG Hessen fest, dass der Betriebsrat bei groben Verstößen gegen die §§ 11, 7, 1 AGG gemäß §§ 17 II AGG, 23 III BetrVG einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber hat.
Ein grober Verstoß kann sich wegen mittelbarer Benachteiligung älterer Bewerber/innen auf Stellenausschreibungen ergeben, in denen Mitarbeiter/innen im ersten Berufsjahr gesucht werden, wenn Mitarbeiter/innen im ersten Berufsjahr im Betrieb gegenüber Beschäftigten im zweiten Berufsjahr im Durchschnitt über sechs Jahre und im dritten Berufsjahr über 13 Jahre jünger sind und der Arbeitgeber diese Ausschreibungspraxis wegen des geringeren Tarifgehaltes von Mitarbeiter/innen im ersten Berufsjahr vornimmt.
Im vorliegenden Fall wird vom erkennenden Gericht ein grober Verstoß gegen §§ 17 Abs. 2, 11, 7 Abs. 1 AGG in den Ausschreibungen gesehen, weil diese eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters der gesuchten Bewerber/innen enthalten. § 11 verbietet jede benachteiligende Form der Stellenausschreibung. Sie darf weder unmittelbar noch mittelbar an ein in § 1 AGG genanntes Merkmal anknüpfen. Gegen § 7 AGG verstößt jede Ausschreibung, wenn sie nach einem Merkmal des § 1 AGG differenziert. Die Pflicht zur altersneutralen Stellenausschreibung wird in der Literatur als "Kardinalspflicht" des Arbeitgebers bezeichnet. Ein Verstoß gegen § 11 AGG begründet sogar die Vermutung für einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot selbst.
Der Anspruch des Betriebsrats ergibt sich aus § 17 Abs. 2 AGG. Diese Vorschrift eröffnet dem Betriebsrat die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht einen Antrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG einzubringen, falls der Arbeitgeber in grober Weise gegen die §§ 6 bis 16 AGG verstößt.
(Quelle: LAG Hessen, 9-TaBV-251/07, Beschluss vom 06.03.2008; Verfahrensgang: ArbG Frankfurt/Main 3 BV 127/07)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, www.rechtsanwalt-in-paderborn.de; http://www.warm-wirtschaftsrecht.de; www.paderborn-arbeitsrecht.de
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