Pressemitteilung, 24.03.2011 - 14:01 Uhr
Perspektive Mittelstand
Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit ab Mai 2011
(PM) Germering, 24.03.2011 - Am 23. März 2011 fand in München der Kongress „Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit ab Mai 2011“ statt. „Was bringt die vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. Dienstleistungsfreiheit zum 01. Mai 2011 für Unternehmen in Deutschland und welche Chancen oder Risiken ergeben sich insbesondere für die Zeitarbeit und Personaldienstleistung?“ Um dieser Frage auf den Grund zu gehen besuchte Zeitarbeit-Nachrichten.de den Kongress. Herr Prof. Dr. Martin Franzen (Lehrstuhl für deutsches, europäisches und internatio-nales Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht der Ludwig-Maximilians-Universität Mün-chen) stellte zu Eingang seines Vortrages, folgendes Szenario vor:„Ein Verleih-Unternehmen mit Sitz in einem der EU 8-Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn) verleiht Arbeitnehmer an ein Entleih-Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Das ausländische Verleih-Unternehmen hat dabei einen Tarifvertrag mit einer ausländischen Gewerkschaft abgeschlossen und in diesem Tarifvertrag die Arbeitsbedingungen für die Leiharbeitnehmer geregelt.Ist dieser ausländische Tarifvertrag maßgeblich für die auf die Leiharbeitnehmer anzuwendenden Arbeitsbedingungen?Nach Prof. Dr. Martin Franzen ist diese grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlas-sung unter bestimmten Voraussetzungen möglich. „Ausländische Zeitarbeitsfirmen stehen schon in den Startlöchern, dennoch ist die Gefahr für deutsche Personaldienstleister überschaubar“ so Prof. Dr. Franzen, der in seinem Fazit auf die folgen-den vier Punkte für eine grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung, wie in dem Szenario beschrieben, verweist:1. Zunächst benötigt das Verleih-Unternehmen aus einem der EU-8 Staaten eine gültige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland.2. Wenn für den Leiharbeitnehmer neben der Dienstleistungsfreiheit des Verleihers die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt, gelten für den Leiharbeitnehmer aus einem EU-8 Staat die gleichen Arbeitsbedingungen wie für einen Leiharbeitnehmer aus Deutschland. Die jüngste EuGH-Rechtsprechung vom 10.02.2011 zeigt eine Tendenz zu dieser Arbeitnehmerfreizügigkeit auf.3. Wird ein Arbeitnehmer nur nach Deutschland verliehen, gilt für den Arbeitsvertrag zwischen dem Verleih-Unternehmen und Arbeitnehmer deutsches Recht (Recht des Entleihers).4. Ein ausländischer Tarifvertrag kann nur dann angewendet werden, wenn dieser die Kriterien der Gleichwertigkeit erfüllt, d. h. wenn dieser nach ausländischem Recht dieselbe Funktion hat und dort ebenfalls den Gleichbehandlungsgrundsatz des ausländischen Arbeitnehmerüberlassungsrechts durchbricht.Damit ist grundsätzlich eine Arbeitnehmerüberlassung wie in dem zu Eingang beschriebenen Szenario - aber nur unter bestimmten Voraussetzungen - möglich. Viel interessanter und wichtiger sollte für alle Personaldienstleistungsunternehmen und Zeitarbeitsfirmen die Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem 01. Mai 2011 sein. Damit erhalten Staatsangehörige der acht neuen EU-Mitgliedstaaten eine uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Dies bedeutet, dass sie sich ohne Einschränkungen auf die Grundfreiheit von Unionsbürgern berufen können, im Bundesgebiet eine nicht selbständige Beschäftigung aufnehmen zu können. Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien benötigen für eine Beschäftigung im Bundesgebiet noch bis zum 31. Dezember 2013 eine Arbeitsgenehmigung-EU.Damit öffnet sich für die gesamte Branche ein neuer Arbeitskräftemarkt auf dem es sich zu positionieren gilt. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des zunehmenden Fachkräftemangels sollten die Recruiting-Maßnahmen auch auf diese Märkte abzielen.


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