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Pressemitteilung

App-Namen sind titelschutzfähig

Das OLG Köln (Urteil vom 05.09.2014, Az.: 6 U 205/13) hatte im letzten Monat der Frage nachzugehen, inwieweit Namen von Apps titelschutzfähig im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG sind.
(PM) Saarbrücken, 17.11.2014 - Das OLG Köln ging, wie bereits andere Gerichte zuvor, davon aus, dass grundsätzlich auch für Apps ein Titelschutz bestehen kann. Ein Schutz scheidet jedoch aus, sofern der Titel der App rein beschreibend ist.

Zum Sachverhalt:

Geklagt hatte im vorliegenden Fall die Betreiberin einer bekannten deutschen Webseite, zu welcher auch eine entsprechende App gehört. Sowohl Webseite, als auch App sind werbefinanziert und beschäftigen sich ausschließlich mit dem Thema „Wetter“. Beklagte war ein Unternehmen aus Österreich, welche ebenfalls einen Wetterinformationsdienst, sowohl unter einer Webseite, als auch im Rahmen einer App betreibt.

Gemein ist beiden Betreibern, dass sowohl der Titel der jeweiligen Webseite, als auch der Titel der jeweiligen App, nahezu ausschließlich aus dem Begriff „Wetter“ bestehen. Die Klägerin machte unter anderem Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend.

Die Entscheidung

Das OLG Köln verneinte jegliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte und schloss sich der Vorinstanz an. Zwar seien grundsätzlich die Bezeichnungen von Apps dem Werktitelschutz im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG zugänglich. Ein Werktitelschutz sei aber ausgeschlossen, wenn die konkret gewählte Bezeichnung nicht kennzeichnungskräftig ist.

Die grundsätzliche Titelschutzfähigkeit von Apps wurde durch das OLG unter anderem durch die Heranziehung der Grundsätze zur Schutzfähigkeit von Domains begründet, da die App lediglich eine mobile Übertragungsform des Online-Angebots darstellt.

Zwar stellen Domain-Namen an sich kein absolutes Recht dar, jedoch kann durch die Benutzung eines Domainnamens eine geschäftliche Bezeichnung erworben werden, sofern der Verkehr den Domainnamen entweder als Herkunftshinweis oder als Zeichen zur Unterscheidung eines Werkes von einem anderen sieht. Ein Schutz scheidet demnach aus, wenn die Domains lediglich rein beschreibend sind.

Des Weiteren scheidet ein Schutz aus, sofern dem Domainnamen keine, sogenannte originäre Kennzeichnungskraft zukommt. Dies bedeutet, es fehlt dem Domainnamen die Eignung zur Individualisierung von anderen Domainnamen, weil sie etwa für die Informationen, die man über die betreffende Webseite erhalten kann, beschreibend wirken.

So war es auch in dem vorliegenden Fall. Das OLG Köln ging davon aus, dass die alleinige Bezeichnung „Wetter“ als beschreibend und freihaltebedürftig anzusehen ist. Hieran hat auch die Tatsache nichts geändert, dass der Bezeichnung „Wetter“, auch in der App, die Top-Level-Domain „de“ angefügt war. Bei dieser handele es sich lediglich um eine Länderzuweisung, Unterscheidungskraft werde nicht erreicht.

In Bezug auf die Titelschutzfähigkeit einer App führt das OLG insoweit weiter aus, dass an diese keine geringeren Maßstäbe anzulegen seien. Insbesondere seien die geringeren Maßstäbe, welche die Rechtsprechung an den Werktitelschutz von Zeitungen anlegt, auf den entschiedenen Fall nicht übertragbar.

Fazit

Das OLG Köln hat in seinem Urteil konsequent die Rechtsprechung des BGH zum Werktitelschutz angewendet und die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Insoweit ist es folgerichtig an die Titelschutzfähigkeit von Apps keine geringeren Maßstäbe als an einen Domain-Namen anzulegen. Für Unternehmen bedeutet dies, dass künftig auch die Namen von Apps verteidigungsfähig gegen ähnliche App-Namen sind.

Autorin: Carolin Bastian
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