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Pressemitteilung

Antrag zum § 34 f GewO muss bis 30. Juni eingereicht werden

INFINUS AG: am 30. Juni endet Beantragungsfrist für § 34 f GewO
(PM) Dresden, 20.06.2013 - Finanzanlagenvermittler, die den § 34 f GewO beantragen wollen, müssen schnell handeln: Die Frist zur Einreichung aller Unterlagen endet am 30. Juni. Die INFINUS AG informiert über Ausgangssituationen und Anforderungen und weist auf die neu gegründete INFINUS PrivatAkademie GmbH hin.

Der 30. Juni 2013 ist Stichtag. Nur wer bis zu diesem Datum seine Unterlagen gemäß Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einreicht, kann ab dem 1. Juli 2013 weiterhin und ohne Unterbrechung als Finanzanlagenvermittler tätig sein (es sei denn, der Anschluss an ein Haftungsdach wie die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut ist geplant). Voraussetzung ist eine umgehende Bearbeitung des eingereichten Antrags. Wer die Vermittlertätigkeit vor dem 1. Januar 2006 aufgenommen hat, erhält den „Alte-Hasen-Status“ und profitiert von einer vereinfachten Antragstellung.

Finanzmakler sollten – falls noch nicht erfolgt – umgehend einen Antrag stellen, wenn sie weiterhin als Vermittler tätig sein wollen. Das gleiche gilt für Vermittler, die sich beim Sachkundenachweis ihren Status quo sichern möchten. Als Hilfestellung und zur besseren Übersicht hat die INFINUS GRUPPE unter www.infinus-qualitaetsbewertung.de alle in Frage kommenden Ausgangssituationen einer Antragstellung aufgelistet – inklusive benötigter Unterlagen und einer Expertenbewertung.

INFINUS AG: rasches Handeln erforderlich

Ganz gleich, welche Ausgangssituation vorliegt: Zügiges Handeln ist erforderlich, um den Antrag auf Gewerbeerlaubnis oder eine Registrierung im Vermittlerregister fristgerecht einzureichen. Berücksichtigt werden sollten hierbei auch die Bearbeitungszeiten der Behörden. Diese können je nach Infrastruktur, Region und Arbeitsbelastung der zuständigen Industrie- und Handelskammern oder Gewerbeämter unterschiedlich ausfallen.

Wer alle Unterlagen ordnungsgemäß einreicht, kann auch nach dem stichtagsbezogenen Erlöschen der § 34 c-Zulassung mit der neuen Erlaubnis weiterarbeiten – ohne Unterbrechung. Wer hingegen ohne gültige Erlaubnis weiterhin als Finanzmakler tätig ist, betreibt unerlaubte Geschäfte und riskiert die Zulassung als Finanzberater, warnt die INFINUS AG. Die unerlaubte Vermittlung hat einen negativen Eintrag ins Vermittlerregister zur Folge, der auch für zukünftige Antragstellungen gilt. Die entsprechende Person kann höchstens noch als Tippgeber für andere, registrierte Finanzmakler dienen.

Für Finanzdienstleister, die weder über den „Alte-Hasen-Status“ noch über einen für den § 34 c-Antrag erforderlichen Bildungs- oder Studienabschluss verfügen, hat die INFINUS GRUPPE die INFINUS PrivatAkademie GmbH ins Leben gerufen. Es handelt sich um eine unabhängige Einrichtung zur Aus- und Weiterbildung für Finanzberater. Erfahrene Bildungsanbieter und Trainer bereiten die Berater individuell und zielgerichtet auf die Prüfung zum Finanzanlagenfachmann (IHK) vor.
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�BER ÜBER DIE INFINUS AG FINANZDIENSTLEISTUNGSINSTITUT

Die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut wurde 2002 am heutigen Stammsitz in Dresden als nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) lizenziertes Unternehmen gegründet und betreut bundesweit 810 Geschäftspartner (Stichtag 30.06.2012). Als ...
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