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Anwalt für Internetrecht berichtet über den Anspruch gegen Bewertungsportale auf Datenlöschung

Bewertungsportale sind darauf ausgerichtet Kundenrezensionen aufzunehmen. Jedoch gibt es häufig Streit im Internetrecht über den korrekten Umgang mit negativen Bewertungen oder über die Pflichten der Portalbetreiber.
(PM) Berlin, 27.11.2014 - Mittlerweile gibt es sehr viele Websites im Internet, die ausschließlich darauf ausgerichtet sind, Kundenrezensionen aufzunehmen. Man spricht von Bewertungsportalen. Der Umgang mit Bewertungsportalen wird derzeit viel diskutiert, u.a. über den korrekten Umgang mit negativen Bewertungen oder über die Pflichten der Portalbetreiber. Diesbezüglich hat nun das oberste Zivilgericht ein Urteil erlassen und die Klage eines Arztes abgewiesen. Internetrecht Rechtsanwältin Friederike Lemme berichtet unter www.la-rechtsanwaelte.de/19-0-internetrecht.html . Der Arzt hatte die Löschung seiner Daten wie z.B. Name, Adresse und Sprechzeiten sowie seines Profils von einem Bewertungsportal verlangt.

Der Mediziner stützte seine Forderung auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das diese durch das Bewertungsportal verletzt worden sei. Dabei handelt es sich um das Recht jedes Einzelnen, selbst über die Veröffentlichung und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Das Bewertungsportal hatte die Daten des Arztes aus allgemein zugänglichen Quellen zusammengetragen und zusammen mit der Möglichkeit, den Arzt durch Nutzer bewerten zu lassen, im Internet veröffentlicht. Der BGH teilte die Auffassung des Mediziners nicht. Zwar sah das Gericht ein, dass der Arzt durch die Aufnahme seiner Daten nicht unerheblich belastet werde und durch abgegebene Bewertungen auch wirtschaftlich negativ beeinflusst werden könnte. Auf der anderen Seite bestünde aber seitens des Bewertungsportals eine Kommunikationsfreiheit, da das Erheben, Speichern und Verarbeiten von Daten aus allgemein zugänglichen Quellen nach § 29 Abs. 1 BDSG zulässig ist. Das Recht des Arztes überwiegt laut BGH hier nicht. Auch müsse das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl berücksichtigt werden. Demnach kann wohl das Portal dazu beitragen, potentiellen Patienten die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Zum Schluss begründete das Gericht die Entscheidung damit, dass lediglich die so genannte Sozialsphäre des Arztes betroffen sei. Hierunter ist der Bereich des Lebens zu verstehen – im Gegensatz zur Privat- oder Intimsphäre –, in dem sich der Mensch als soziales Wesen betätigt und im Austausch mit anderen Menschen steht. Das ist grundsätzlich im beruflichen Leben der Fall. Hier muss sich der Einzelne Kritik und die Beobachtung durch die Öffentlichkeit gefallen lassen. Das Missbrauchsrisiko ist nach Ansicht des BGH eher gering, da dem Betroffenen im Falle inhaltlicher falscher Bewertungen Löschungsansprüche gegen den Portalbetreiber zustehen. Bei Fragen zu diesem Thema wird empfohlen, einen Anwalt für Internetrecht zu konsolidieren.
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