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Am 04. November 2011 endet die Schonfrist - Umstellung der Widerrufsbelehrungen vonnöten

(PM) Göttingen, 17.10.2011 - Erneut kommt es zu Veränderungen bei dem Muster für die Widerrufsbelehrung. Durch das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge" wurde der aktuellen Rechtsprechung des EuGH Genüge getan. Im Raum stand die Frage, ob der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann, obwohl dieser sein Widerrufsrecht frist- und ordnungsgemäß ausgeübt hat. Der EuGH verneinte und stellte fest, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Waren nicht mit den Zielen der Richtlinie 97/7 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (zuletzt durch die Richtlinie 2007/64/EG [Abl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1] geändert) vereinbar ist.

Das Gericht sah den Sinn und Zweck des Widerrufsrechts durch eine derartige Regelung ausgehöhlt. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel habe, dem Verbraucher die Möglichkeit zur Prüfung und Ausprobieren der Ware einzuräumen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben kann. Auf diese Begründung beziehen sich jetzt die ins Bürgerliche Gesetzbuch neu eingefügten §§ 312e und 312f.

Etwas Zeit für eine Umstellung auf die neue Widerrufsbelehrung bleibt allerdings. Unternehmer haben aufgrund der ebenfalls neu eingefügten Übergangsregelung des Art. 229 § 27 EGBGB bis zum 04.November 2011 Zeit ihre Widerrufsbelehrungen nach den neuen Formulierungen anzupassen.

Um Fallstricke bei der Umstellung zu vermeiden sollten die Nutzer von Widerrufsbelehrungen den Rat eines Rechtsanwaltes einholen und diesen mit der Neuformulierung beauftragen. Selbst kleinste Fehler können zu einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung führen und eine veraltete Widerrufsbelehrung ist für den Fachmann leicht erkennbar. Mit unangenehmen Konsequenzen, denn nach § 355 Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlischt das Widerrufsrecht in diesem Fall gar nicht erst. Und nach der neuen Regelung kann man nicht einmal mehr Wertersatz für die bis dahin getätigten Nutzungen verlangen. Eine gute Gelegenheit also die eigenen Vertragsformulierungen wieder mal etwas genauer in Augenschein zu nehmen bzw. nehmen zu lassen.
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