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Pressemitteilung

Aktuelles aus dem Pachtrecht

BTR Rechtsanwälte erwirken Urteil des BGH (Az.: LwZR 4/11, 25.11.2011): Er äußert sich erstmals nach Inkrafttreten der Zuckermarktreform 2006 zur Pflicht des Pächters, Zuckerrübenlieferrechte nach Pachtende auf den Verpächter zu übertragen.
(PM) Berlin, 29.04.2012 - Der BGH stellt außerdem fest, dass dem Pächter die gezahlte Umstrukturierungsbeihilfe nach Pachtende zusteht. Der BGH stellt außerdem fest, dass dem Pächter die gezahlte Umstrukturierungsbeihilfe nach Pachtende zusteht. In seinem Urteil stellt der BGH auch Kriterien zur Bestimmung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache auf.

Der Fall (verkürzt)

Ein landwirtschaftliches Unternehmen hatte landwirtschaftliche Nutzflächen gepachtet und auf diesen Flächen Zuckerrüben angebaut. Die Parteien haben vertraglich nicht vereinbart, wie mit Zuckerrübenlieferrechten bei Pachtende verfahren wird. Nach Pachtende verlangte die Verpächterin von dem Pächter u. a. die Übertragung anteiliger Zuckerrübenlieferrechte und die Zahlung eines Teils von der vom Pächter erhaltenen Umstrukturierungsbeihilfe für die Aufgabe von Zuckerrübenlieferrechten. Die Verpächterin ist mit ihren Anträgen vor dem AG und dem OLG unterlegen.

Die Entscheidung

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Mangels vertraglicher Vereinbarung kommt nach Auffassung des BGH nur § 596 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage für die Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten in Betracht. Danach ist der Pächter verpflichtet, die Pachtsache nach Pachtende in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht.

Nach Ansicht des BGH ist entscheidend, ob die in dem Lieferrecht liegende subventionsähnliche Bevorzugung zu den Vorteilen aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache gehört. Die subventionsähnliche Bevorzugung besteht bei Zuckerrübenlieferrechten in der Befugnis des Inhabers, eine bestimmte Menge zu einem garantierten Preis beim Zuckerunternehmen anliefern zu können.

Der BGH führte aus, dass sich der Maßstab einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache nach dem Pachtvertrag bestimmt. Im vorliegenden Fall hatte der Pächter Ackerland gepachtet. Der Pachtvertrag enthielt keine Bestimmung zur Art der Bewirtschaftung. Der Pächter war nach den Ausführungen des BGH für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht verpflichtet, Zuckerrüben anzubauen und die hierfür notwendigen Lieferrechte zu erwerben. Dies gilt umso mehr, als die Reform der Zuckermarktordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 das für den Zuckerrübenanbau einschlägige Agrarsubventionsrecht wesentlich verändert hat, beispielsweise wurden die Mindestpreise für Quotenzuckerrüben gesenkt.

Ohne Anspruch auf die Zuckerrübenlieferrechte hatte die Verpächterin auch keinen Anspruch auf die Umstrukturierungsbeihilfe.

Folgen für die Pächter

Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechte der Pächter. Zwar bleibt der Pächter nach Pachtende verpflichtet, die Pachtsache in einem ordnungsgemäß bewirtschafteten Zustand zurückzugeben. Der BGH stellt für die Ermittlung dieses Zustands jedoch Leitlinien auf. Danach ist zunächst der Inhalt des Pachtvertrages maßgeblich. Darüber hinaus muss sich der Maßstab der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auch immer am tatsächlichen Marktgeschehen wie zum Beispiel dem Agrarsubventionsrecht orientieren.
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