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Pressemitteilung

Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes zu Flugverspätungen -

(PM) , 11.05.2009 - Airlines müssen bei Verspätung keine pauschale Entschädigung an ihre Passagiere zahlen

Wie das Internetportal www.fluege.de mitteilt, können Fluggäste, die ihren Anschlussflug aufgrund der Verspätung des Zubringerfluges verpasst haben, keine pauschale Entschädigung durch die Fluggesellschaft fordern.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass dieser Sachverhalt keine „Nichtbeförderung“ oder „Beförderungsverweigerung“ entsprechend der EU-Verordnung für Fluggastrechte aus dem Jahr 2005 darstelle. Passagiere klagten vor dem BGH, da sie aufgrund der Verspätung des Zubringerfluges von Frankfurt/Main nach Paris ihren Anschlussflug in die kolumbianische Hauptstadt Bogotá verpasst hatten. Sie forderten von der französischen Fluggesellschaft 600 € Ausgleichszahlung pro Person, da sie ihre Reise erst einen Tag später fortsetzen konnten.

Das Flugzeug musste aufgrund von Nebel und überfülltem Flugraum über Paris mit Verspätung vom Frankfurter Flughafen abheben. Die Air-France-Maschine landete mit einer Stunde Verspätung am Zielflughafen, so dass der Check-In für den Anschlussflug schon geschlossen war. Somit war es dem Paar nicht mehr möglich, für den Flug nach Kolumbien einzuchecken und musste eine Nacht in Paris verweilen.

Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben Fluggäste laut Fluege-de News (news.fluege.de/) nur dann, wenn sie pünktlich am Abfertigungsschalter erscheinen und ihnen der Einstieg gegen ihren Willen verweigert wird. Dem Urteil des Bundesgerichtshofes waren Klagen am Amtsgericht und Oberlandesgericht Frankfurt/Main vorausgegangen. Im Falle einer Nichtbeförderung haben Fluggäste laut einer EU-Verordnung Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 € bei Flügen bis zu 1500 Kilometern, 400 € bei Flugstrecken innerhalb der EU und bis 3500 Kilometern sowie 600 € bei Flügen über 3500 Kilometern.

Weitere Informationen:
news.fluege.de/flugrecht/entscheidung-des-bgh-kein-anspruch-auf-pauschale-entschaedigung/1647.html

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