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Pressemitteilung

Rechtslage: Akademisches Ghostwriting eindeutig legal

Der Ghostwriter eines akademischen Werkes handelt legal. Rechtsfolgen entstehen, wenn der Auftraggeber des Ghostwriters dessen Werk als eigene Leistung in einer Universität einreicht. Deutsche Hochschulen und deren Vertreter sehen das derzeit anders.
(PM) Düsseldorf, 23.08.2012 - Ghostwriting ein Problem nur für „Sittenwächter“

In der Diskussion über Ghostwriting und insbesondere über Ghostwriting-Vermittlungen wird – gerade seitens der Hochschulen – ein Verbot insbesondere von Ghostwriting-Vermittlungen gefordert. Derzeit ist in Deutschland akademisches Ghostwriting aber legal – und keineswegs nur das Ghostwriting wissenschaftlicher Mitarbeiter für ihren Professor. In Deutschland gibt es kein Gesetz, das Ghostwriting und die Vermittlung von Ghostwriting verbietet.

Und laut aktueller Rechtsprechung ist nicht nur das Erstellen von Fachbüchern oder Aufsätzen für andere legal: Das auftragsweise Erstellen von Hochschulabschlussarbeiten und Dissertationen verstößt nach aktuellem Gerichtsurteil zwar gegen die sogenannten „guten Sitten“ (§ 138 BGB), ist aber „lediglich ein rechtlich missbilligtes Gewerbe“. Das aber ist kein Verbot – insbesondere weil die nicht definierten „guten Sitten“ immer dann ins Spiel kommen, wenn ein Gericht zumindest etwas verbal sanktionieren will, wenn es sonst keine rechtliche Handhabe hat. Und es gibt wahrscheinlich wenig Paragraphen im deutschen BGB, die so ungenau, umstritten und auch in der Vergangenheit auch so missbraucht wurden.

Ghostwriting ist Alltagspraxis seit Erfindung der Schrift

Ghostwriting ist in Politik und Wirtschaft seit Erfindung der Schrift Alltagspraxis. Die früheste bekannte Form des Ghostwritings war die auftragsmäßige Anfertigung von politischen Reden und Texten für einen anderen in der Antike.

Auch in der Wissenschaft ist Ghostwriting keineswegs eine Erfindung der Moderne: Produzieren zitierfähiger Werke in immer größerer Zahl bei dem zunehmenden globalen Wettbewerb in der Wissenschaft bedeutet heute häufig, dass gerade ein „guter“ Professor – wie schon Dürer oder Rembrandt – eine ganze „Werkstatt“-Produktion organisieren muss. Viele wissenschaftliche Mitarbeiter sind an deutschen Universitäten Ghostwriter ihrer Professoren – wenngleich mehr oder minder durch stillschweigendes Einvernehmen als legal durch Vertrag.

Auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat eine ähnliche Funktion, die nur dann problematisch wird, wenn sie missbraucht wird wie z. B. im Falle Guttenberg: Auch hier war nicht der wissenschaftliche Dienst schuld: Der hat nur Vorarbeiten geleistet. Rechtsfolgen sind hingegen durch die Behauptung von Guttenberg entstanden, es handele sich um eigene geistige Leistung, indem er die Quelle nicht zitierte.

Nur Täuschung und falsche eidesstattliche Erklärung durch Auftraggeber ist illegal

Auch das akademische Ghostwriting im Rahmen akademischer Prüfungs- und Abschlussarbeiten wird erst durch den Verwendungszusammenhang des Ghostwriting-Werkes problematisch: Wenn eine wissenschaftliche Arbeit an einer Universität als Abschluss- oder Prüfungsarbeit eines anderen unter eigenem Namen eingereicht wird, können bei Bekanntwerden des Sachverhalts straf- und verwaltungsrechtliche Normen und Verordnungen wirksam werden. Dies Rechtsfolgen entstehen aber nicht durch Erstellen des Ghostwriting-Werks, sondern durch die Begleithandlungen: Der Einreicher gibt eine eidesstattliche Erklärung darüber ab, dass er das Werk selbst verfasst hat. Das ist dann eine falsche eidesstattliche Erklärung und kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Nicht Ghostwriting oder Vermittlung ist illegal, sondern das Handeln des Einreichers

Der Auftraggeber eines Ghostwriting-Werkes kann in jedem Falle das Ghostwriting-Werk als Mustervorlage oder Vorstudie bei der Erstellung seiner eigenen Arbeit verwenden. Auch kann ein Ghostwriting-Werk verwendet werden, um den Stand der Forschung vorab zu klären bzw. die eigene Recherche zu überprüfen oder sogar die Machbarkeit einer akademischen Arbeit. Ferner können Passagen, die keine Urheberrechte berühren in der eigenen Arbeit verwendet werden.

Nur wenn Ghostwriter oder Ghostwriting-Vermittlungen positive Kenntnis davon erlangen, dass der Auftraggeber die wissenschaftliche Arbeit als eigene Leistung bei einer Hochschule einreichen will, käme eine Beteiligung an einer falschen eidesstattlichen Versicherung in Betracht (§ 156 StGB). Hier gilt es für Ghostwriting-Vermittlungen schon bei der Vertragsanbahnung, Irrtümer des Auftraggebers auszuschließen, z. B. dass es sich bei der Leistung um das Schreiben einer vollständigen Examensarbeit zum Einreichen bei einer Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades handelt.

Ghostwriting-Vermittlungen machen das vertraglich z. B. durch Formulierungen wie „Mustervorlage für die Erstellung der eigenen Arbeit" oder „nur zur persönlichen Unterrichtung und darf nicht bei wissenschaftlichen Institutionen eingereicht werden“. Auch sorgen sie in der Regel dafür, dass das Gesamtbild, in dem die Leistungserbringung stattfindet, eindeutig ist.

Noch mehr Antworten sind in den FAQs von GWriters zu finden: gwriters.de/faq/ghostwriting-strafbar
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