News, 05.01.2007
Perspektive Mittelstand
Affiliate Marketing
Händler sind für Affiliates verantwortlich
Affiliate Marketing ist eines der beliebtesten und effizientesten Instrumente, wenn es um die Erschließung neuer Vertriebs- und Kommunikationskanäle und Cross-Selling-Strategien geht. Gleichzeitig birgt Affiliate Marketing auch rechtliche Tücken, wenn es um geschütze Markenprodukte geht, wie ein Urteil des Oberlandesgericht Köln zeigt.
Affiliates, also Werbehelfer im Internet werden gerne und erfolgreich eingesetzt. Sie schaffen auf ihren Seiten Links auf die Angebote des Händlers (Merchant) und sorgen damit für Umsatz. Dieser wird dann anteilig vergütet und beide profitieren. Doch was gilt, wenn der Affiliate wettbewerbswidrig handelt? Im vorliegenden Fall ging es um Markenverletzungen, die der Affiliate begangen hatte.

Die Begriffe waren markenrechtlich für den Kläger geschützt. Der nahm den Fahrradhändler und nicht den Affiliate in Anspruch. Der für Wettbewerbsfragen zuständige 6. Zivilsenat des OLG Köln war der Meinung, dass schon die Lebenserfahrung auf Manipulation hinweise, wenn man bei den Begriffen von 1.510.000 Treffern an die 8. Stelle gelangt. Da bei diesen Treffern auch die Markenbegriffe zu lesen waren, musste sich das OLG Köln nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob Metatags auch Markenverletzungen darstellen können, wenn sie nur die Suchmaschine wahrnimmt (zustimmend mittlerweile der Bundesgerichtshof).

„Die Beklagte haftet für die Markenverletzung als Betriebsinhaber gem. § 14 Abs. 7 MarkenG, weil die Verletzungshandlung in ihrem geschäftlichen Betrieb von einem Beauftragten begangen worden ist.“, so die Richter. Der Auftraggeber einer Werbung solle sich nicht verstecken können. Daher sei der Begriff des „Beauftragten“, für den er haftet, weit auszulegen.

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