Pressemitteilung, 09.02.2010 - 10:55 Uhr
Perspektive Mittelstand
Ärztliche Behandlungsfehler? Schadensersatz für Behinderte und deren Familien – Kosten für alternative Behandlungskonzepte
Euskirchener Rechtsanwältin macht Behinderten und ihren Familien Mut – Unterstützung bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
(PM) Bonn, 09.02.2010 - Euskirchen – Seit 1994 ist die in Euskirchen lebende Rechtsanwältin Astrid Maigatter-Carus als Patientenanwältin bundesweit tätig. Aktuell informiert Maigatter-Carus behinderte Menschen und deren Familien zum Thema Schadensersatz infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Andrea Moersdorf führt zu diesem komplexen Thema das Interview mit Astrid Maigatter-Carus.Andrea Moersdorf: Frau Maigatter-Carus, zwei wichtige Themen möchte ich heute beleuchten. Schwerpunkte des 3. Teils der Informationsreihe zum Thema Schadensersatzansprüche sind: Kosten für alternative Behandlungskonzepte sowie Behindertenwerkstatt.Astrid Maigatter-Carus:Lassen Sie mich mit dem Thema Behindertenwerkstatt beginnen. Die Teilnahme am Erwerbsleben hat für jeden Menschen, insbesondere für Behinderte, einen hohen Stellenwert. Der Schädiger kann den Geschädigten deshalb nicht darauf verweisen, zu Hause zu bleiben und seine Zeit mit Zerstreuungen zu füllen, statt zu arbeiten, weil dies für ihn als Kostenpflichtigen wesentlich „billiger“ wäre.Andrea Moersdorf: Was bedeutet in diesem Zusammenhang „billiger“ oder anders gefragt, welche Kosten können hier entstehen?Astrid Maigatter-Carus:An erster Stelle sind zunächst die Kosten für die Werkstattbetreuung an sich zu nennen. Diese werden üblicherweise vom zuständigen Sozialamt getragen. Ist jedoch ein Schadensersatzpflichtiger vorhanden, erlebe ich immer wieder, dass der Geschädigte wegen der Kostenübernahme vom Sozialamt an diesen verwiesen wird. Weitere in diesem Zusammenhang anfallende Kosten sind beispielsweise der „Arbeitslohn“ des Behinderten oder die Transportkosten zur Werkstatt hin und wieder zurück zum Wohnort. Üblicherweise erfolgt der Transfer in speziellen, behindertengerechten Kleinbussen mit speziell geschulten Fahrern sowie Begleitpersonen, die im Notfall eine Erstversorgung ihrer Fahrgäste vornehmen können.Andrea Moersdorf: Als Mutter eines behinderten Teenagers beschäftigen wir uns aktuell ebenfalls mit der „Werkstattfrage“. Wie wird denn aus Ihrer Sicht die Arbeit in einer Behinderten-Werkstatt wahrgenommen oder gar bewertet? Astrid Maigatter-Carus:Es kann jedenfalls nicht darauf abgestellt werden, dass die Tätigkeit in der Behindertenwerkstatt sich wegen der anfallenden hohen Kosten wirtschaftlich „nicht lohnt“. Auch wenn der Behinderte durch seine Beschäftigung nur einen bescheidenen Lohn erzielt, kann doch davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit sein Selbstwertgefühl hebt, für seine gesellschaftliche Anerkennung nicht ohne Bedeutung ist und ihm insbesondere soziale Kontakte verschafft. Dem Schädiger ist die Übernahme der durch eine entsprechende Tätigkeit entstehenden Mehrkosten deshalb zuzumuten.Andrea Moersdorf:Frau Maigatter-Carus, wie sieht es mit den Kosten für alternative Behandlungskonzepte aus, wenn ein Schadensersatzanspruch vorliegt?Astrid Maigatter-Carus:Fallen bei den von den Krankenkassen bewilligten Therapien Zuzahlungen an, sind diese selbstverständlich vom Schädiger zu erstatten. Diese werden erfahrungsgemäß problemlos übernommen.Andrea Moersdorf:Wie sieht es denn mit Therapien aus, die die Krankenkassen oder privaten Krankenversicherungen nicht übernehmen? Astrid Maigatter-Carus:Die Übernahme derartiger Kosten wird von den gegnerischen Haftpflichtversicherungen oftmals abgelehnt mit dem Hinweis darauf, die jeweilige Therapie sei nicht medizinisch notwendig gewesen, da die Kosten ansonsten von der Krankenkasse übernommen worden wären.Andrea Moersdorf:Machen es sich die Sachbearbeiter der Leistungsträger hier nicht etwas zu einfach?Astrid Maigatter-Carus:Richtig, dieser Ansatz ist falsch.Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Verletzte auch die Bezahlung besonders teurer Heilungsmittel, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattet werden, vom Schädiger verlangen kann, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Menschen bei der gegebenen Sachlage der besonderen Umstände wegen geboten erscheinen oder der Heilungsverlauf gefördert wird.Andrea Moersdorf:Wer konkret kann denn ein solch „verständiger Mensch“ sein?Astrid Maigatter-Carus:Hierbei handelte es sich zunächst um eine abstrakte Formulierung, die von Gerichten in ihren Urteilsbegründungen gefunden wurde. Vereinfacht ausgedrückt: Es sollten nicht die Kosten für allgemein als abwegig angesehen Behandlungsmethoden geltend gemacht werden, wie z.B. das sog. Handauflegen. Es ist auf jeden Fall hilfreich, wenn sich der Geschädigte auf eine ärztliche Empfehlung berufen kann.Andrea Moersdorf:Welchen Rat haben Sie für Betroffene, wie sollten sie mit diesem Sachverhalt umgehen?Astrid Maigatter-Carus:In jedem Fall sollte die Entscheidung für eine solche Therapie und damit auch für den hiermit verbundenen Kostenaufwand nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Kosten später auf jeden Fall erstattet werden.


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