Pressemitteilung, 04.08.2010 - 18:49 Uhr
Perspektive Mittelstand
Änderung der steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern.
Rückwirkende Änderung ab 2007
(PM) Leipzig, 04.08.2010 - Wer in seinen Privaträumen einen Teil der Wohnfläche als Arbeitszimmer nutzt, kann auch einen Teil seiner Wohnkosten steuerlich absetzen. Weil es etliche Einschränkungen, Ausnahmen und Sonderregelungen gibt, ist das in der Praxis leider nicht immer so einfach, wie es klingt. Das Immobilienportal www.myimmo.de hat wichtige Informationen zum Thema zusammengestellt.Ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung (www.myimmo.de/ratgeber/immobilien-lexikon/wohnung) konnte seit des Steueränderungsgesetzes von 2007 nur noch steuerlich abgesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Beschäftigung bildete. Diese Einschränkung ist nun vom Bundesverfassungsgericht für grundgesetzwidrig erklärt worden. Es entschied vor wenigen Tagen, dass die Kosten für ein Arbeitszimmer ebenfalls steuermindernd angerechnet werden können, wenn das häusliche Arbeitszimmer genutzt wird, weil am tatsächlichen Arbeitsplatz nicht genügend Raum zur Verfügung steht. Also auch, wenn das Arbeitszimmer nicht der Hauptbeschäftigungsort ist.Zu diesem Urteil kam es, weil ein Hauptschullehrer von der Schule, in der er unterrichtet, keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekam, an dem er die Vor- und Nachbereitung seines Unterrichts erledigen konnte. Da er dies daraufhin von zu Hause aus tat, hatte er die Kosten für sein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht. Nach dem Steueränderungsgesetz von 2007 war das nicht mehr möglich, weil das Arbeitszimmer nicht der Hauptarbeitsplatz des Lehrers war. Die Gesetzesänderungen müssen nun nach dem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend zum ersten Januar 2007 geändert werden.Weitere Informationen:news.myimmo.de/kosten-fuer-arbeitszimmer-muessen-beruecksichtigt-werden/9453.html


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