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Adventskerzen beim Verlassen des Raumes nicht gelöscht - Im Brandfall keine Zahlungspflicht für Versicherung

(PM) Leipzig, 12.12.2011 - Kerzen sind gerade in der Weihnachtszeit ein unverzichtbarer Bestandteil deutscher Haushalte. Zwar werden die Tannenbäume heute eher mit elektrischem Licht geschmückt –Adventskränze und Pyramiden kommen ohne Wachs jedoch nicht aus. Trotz ihrer großen Beliebtheit ist Vorsicht angebracht. Schließlich können durch Unachtsamkeit schnell Brandherde entstehen, wie das Internetportal www.geld.de berichtet.

Kommt es in der Weihnachtszeit zu Brandschäden im Haushalt, stehen Geschädigte unter Umständen alleine da. Dann nämlich, wenn sie leicht entflammbare Gegenstände wie Adventsgestecke unbeobachtet brennen lassen. Wie ein Gerichtsurteil zeigt, kann sich die Hausratsversicherung ( www.geld.de/hausratversicherung.html ) auf fahrlässiges Handeln berufen.

Im vorliegenden Fall begab sich ein Hauseigentümer zur Gartenarbeit auf dem Grundstück, ohne die Kerzen seines Adventskranzes zu löschen. Beim gelegentlichen Blick auf das Gesteck entdeckte er schließlich ein Feuer, das auf seinen Hausrat überging. Zwar konnte er die Flammen ersticken, ein Schaden entstand ihm dennoch.

Nun wollte der Hausbesitzer seine Hausratsversicherung nutzen. Diese verweigerte jedoch die Zahlung. Einer Klage des Versicherungsnehmers gab das Landgericht Krefeld (Urteil vom 20.04.2006, Az. 5 O 422/05) nicht statt. Die Begründung: Wer Weihnachtsschmuck über längere Zeit unbeaufsichtigt lässt, handelt grob fahrlässig und muss die volle Verantwortung übernehmen.

Zwar gilt seit 2008 das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wodurch die Versicherung nicht mehr nur nach der Alles-oder-Nichts-Regelung entscheiden dürfen, eine Kürzung der Leistungen droht unachtsamen Kerzenfreunden trotz alledem. Schutz vor größeren Schäden können Rauchmelder bieten. Auf sie verlassen sich jedoch erst 44 Prozent der deutschen Haushalte.

Weitere Informationen:
blog.geld.de/hausratversicherung/vorsicht-bei-kerzen-am-adventskranz/337006.html
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