Pressemitteilung, 20.08.2013 - 18:39 Uhr
Perspektive Mittelstand
AdWords Urteil: Markenrechtsverletzungen bei falschem Domainnamen ausgeschlossen
In einem aktuellen Urteil (Az.: I-20 U 159/12) sprach das Oberlandesgericht Düsseldorf einem Werbetreibenden Recht zu, der seine AdWords Anzeigen mit einem fremden Domainnamen als Keywort beworben hatte.
(PM) Bremen, 20.08.2013 - Der Inhaber der eigentlichen Domain hatte auf Markenrechtsverletzung geklagt, jedoch konnte das Oberlandesgericht diese nicht feststellen. Für viele Werbetreibende bedeutet das Urteil Rechtssicherheit im Umgang mit gängigen Keywörtern, die bisher eventuell aufgrund der unsicheren rechtlichen Lage gemieden wurden.Anzeige wurde eindeutig genug als "Anzeige" deklariertIm Detail handelte es sich um den Domainnamen "fsp-online.com", welcher von einer dritten Partei als Keywort für eine Anzeige im Google eigenen AdWords genutzt wurde. Wurde also nach "fsponline" oder verwandten Keyword-Kombinationen gesucht, erschien die Anzeige wahlweise im oberen oder rechten AdWords Feld neben beziehungsweise über den organischen Suchergebnissen. Der Webmaster der Domain empfand diesen Umstand als eine Markenrechtsverletzung, da er selber nicht mit der Domain geworben hatte und demzufolge auch die Anzeige nicht durch ihn erstellt wurde. Der Werbetreibende oder eine zuständige AdWords Agentur sahen das Keywort wohl aber als relevant an, weshalb dieses explizit zur Auswahl hinzugefügt wurde.Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte, dass die Verwendung durch den Werbetreibenden beziehungsweise eine AdWords Agentur zulässig sei, weil die Anzeige selber klar als Anzeige gekennzeichnet wird. Das führt Google automatisch durch, da alle AdWords Anzeigen farblich unterlegt sind und außerdem über ein Icon beziehungsweise Schriftzug die Ergebnisse als Anzeige auszeichnet. Das OG Düsseldorf bezog sich in seinem Urteil auf eine vorherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Thema MOST-Pralinen.Auswirkungen auf AdWords AnzeigenObige Entscheidung war einer kompetenten AdWords Agentur natürlich schon seit geraumer Zeit bekannt, durch das Urteil vom OG Düsseldorf wurde diese nun aber noch einmal bestätigt. Demnach ist es zulässig mit dem Marken-Keywort zu werben, solang die Anzeige selber nicht den Eindruck erweckt auch tatsächlich Produkte oder Dienstleistungen dieser Marke zu vertreiben oder von der Marke selbst geschalten wurden zu sein. Ein durch die AdWords Agentur geschalteter Banner wäre also rechtmäßig in Ordnung, ein Banner samt Einbindung ins aktuelle Produktportfolio (mit angezeigten Produkten) würde hingegen dem Urteil widersprechen. Solang die Anzeige jedoch in einem separaten Raum mitsamt deutlicher Abtrennung (Farbunterlegung) geschalten wird, darf auch mit dem Markennamen als Keywort-Treffer geworben werden.


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