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News, 06.09.2005
Steuern und Recht
Abwicklungsvertrag vor dem Aus?
Der Abschluss eines Abwicklungsvertrages im Anschluss an eine Kündigung kann den Eintritt einer Sperrzeit bewirken.
Ein Arbeitgeber kündigt seinen Arbeitnehmer ordentlich. Innerhalb der ersten drei Wochen nach Zugang dieser Kündigung schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Abwicklungsvertrag, der unter anderem beinhaltet, dass der Arbeitnehmer die Kündigung hinnimmt und dass sich dafür der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Der anschließende Antrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitsamt auf Gewährung von Arbeitslosengeld wird wegen Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit abgelehnt.

Eine Sperrzeit von 12 Wochen tritt ein, wenn der Arbeitlose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

In den Fällen, in denen der Arbeitgeber zunächst kündigt und im Anschluss daran ein Vertrag über die Folgen der Kündigung geschlossen wurde, wurde bisher die Meinung vertreten, dass keine Sperrzeit eintritt, weil der Arbeitlose das Beschäftigungsverhältnis durch den Abwicklungsvertrag nicht gelöst hat. Ursache für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses war die vorgelagerte Kündigung des Arbeitgebers. Nach der neusten Rechtsprechung des BSG ist allerdings nicht nur der Zeitpunkt der Kündigung, sondern auch der tatsächliche Geschehensablauf maßgebend. Nach dieser aktuellen Rechtsprechung sind auch Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung getroffen werden und die die Kündigung absichern sollen, als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu behandeln. Eine Sperrzeit ist zwingende Konsequenz.

Diese Rechtsprechung bedeutet, dass sozusagen alle Verträge, die im Anschluss an eine arbeitgeberseitige Kündigung vorbereitet und ausgehandelt werden, einen Sperrzeittatbestand begründen.

Eine Ausnahme kann nur in Betracht kommen, wenn ohne vorherige Absprachen oder Ankündigungen nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage lediglich Einzelheiten zur Beendigung des Arbeitsverhältnis geregelt werden. Eine Ausnahme könnte ferner vorliegen, wenn ohne vorherige Absprache in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Vereinbarungen getroffen werden. Dies bedeutet, dass aus Arbeitnehmersicht zukünftig davon abgesehen werden sollte, innerhalb der Drei-Wochen-Frist Kontakt mit dem Arbeitgeber zu suchen bzw. schon Absprachen zu treffen. Es wird nichts anderes übrig bleiben, als in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren einen Vergleich abzuschließen.

Da der Arbeitgeber mit der Sperrzeit seines Arbeitnehmers keine Probleme haben wird, betrifft ihn diese Rechtsprechung nicht. Daher kann er durchaus weiter mit dem Arbeitnehmer über Aufhebungsverträge verhandeln.

(Autor: Wolfgang Klein, Fachanwalt für Arbeitsrecht)
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