Pressemitteilung, 04.02.2011 - 19:19 Uhr
Perspektive Mittelstand
Abmahnung von SKW Schwarz Rechtsanwälte für „Contra Piracy“
(PM) Köln, 04.02.2011 - Die Kanzlei „SKW Schwarz Rechtsanwälte“ spricht derzeit vermehrt Abmahnungen im Auftrag der „Worldwide Association of private Internet-Investigation-Companies (Contra Piracy)“ aus. Die „Worldwide Association of private Internet-Investigation-Companies (Contra Piracy)“ ist nach eigener Auskunft ein internationaler Verband zur Bekämpfung von Produktpiraterie mit Sitz in der Schweiz. Den abgemahnten Internetusern wird vorgeworfen, als Teilnehmer einer Internet-Tauschbörse anderen Nutzern z.B. das Computerspiel „ArcaniA – Gothic 4“ zum Download angeboten zu haben. Hierauf stützt die „Worldwide Association of private Internet-Investigation-Companies (Contra Piracy)“ drei Ansprüche. Von den ermittelten Anschlussinhabern wird Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung verlangt.Insbesondere der Unterlassungsanspruch hat es in sich. Dieser lässt sich nämlich, wird er nicht außergerichtlich innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, ohne große Probleme per einstweiliger Verfügung vor dem Landgericht gegen den Anschlussinhaber durchsetzen. Die dadurch anfallenden ganz erheblichen Gerichts- und Anwaltskosten hat dann – jedenfalls zunächst – der unterlegene Antragsgegner in voller Höhe zu tragen.Um sich diese Kosten zu ersparen, sollte daher unbedingt der verschuldensunabhängig bestehende Unterlassungsanspruch innerhalb der hierzu gesetzten Frist durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Greifen Sie hierbei niemals auf die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zurück! Anders als die von der Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte vorbereitete Unterlassungserklärung sollte die modifiziert abzugebende Unterlassungserklärung keine starre Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung vorsehen, keinen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs beinhalten und insbesondere keine selbstständige Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz begründen. Nach Abgabe einer entsprechend modifizierten Unterlassungserklärung hat sich die Angelegenheit insoweit erledigt. Es verbleiben „nur noch“ die von der Gegenseite geltend gemachten Zahlungsansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung.Anders als der Unterlassungsanspruch setzt der Schadensersatzanspruch das Verschulden des jeweiligen Anschlussinhaber voraus. Die Schadensersatzansprüche lassen sich daher im Einzelfall – nämlich dann, wenn beim Anschlussinhaber weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit gegeben sind – als unbegründet zurückweisen.Auch an der Begründetheit des Anspruchs auf Kostenerstattung bestehen ganz erhebliche Zweifel. Nach§ 97a Abs.1 UrhG kann der Rechteinhaber Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Hierzu gehören insbesondere die dem Rechteinhaber entstandenen Anwaltskosten, so denn der Rechteinhaber in Ermangelung eigener Sachkunde zur Ahndung der behaupteten Urheberrechtsverletzung auf die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe angewiesen war. Doch wem, wenn nicht einem Verband, dessen einziger Zweck erklärtermaßen die Bekämpfung von Produktpiraterie ist, darf eigene Sachkunde zur Verfolgung vorgeblicher Rechtsverletzungen unterstellt werden? Anwaltskosten sind dann zur Bekämpfung von Produktpiraterie nicht erforderlich im Sinne von § 97a Abs. 1 UrhG und insoweit auch nicht vom abgemahnten Anschlussinhaber zu erstatten. Ähnlich sieht dies etwa auch das Amtsgericht Frankfurt ausweislich eines Hinweisbeschlusses vom 01.10.2009. Abgesehen davon beschränken sich die erstattungsfähigen Anwaltskosten nach § 97a Abs. 2 UrhG auf maximal 100 EUR, so es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt. Ob die vorgenannten Voraussetzungen in Filesharing-Fällen gegeben sind, ist innerhalb der Rechtsprechung heftig umstritten. Zuletzt hat aber der Bundesgerichtshof in einer Pressemitteilung zumindest die Tendenz erkennen lassen, dass nach Überzeugung der letztlich entscheidenden Instanz der Anschlussinhaber für den Fall, dass nicht er selber, sondern ein Dritter die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen haben muss, verschuldensunabhängig allenfalls auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten haftet, insoweit aber maximal 100,00 EUR anfallen.Bei Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung sollten Sie einen in diesen Fällen erfahrenen Rechtsanwalt zur Rate ziehen. Zum einen lassen sich Gerichtsverfahren vermeiden und zum anderen können die von der Gegenseite geforderten Geldzahlungen häufig vollständig abgewehrt oder aber zumindest stark reduziert werden.


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